Norm
KBGG §27 Abs4Rechtssatz
1. Die Verwirklichung des Tatbestandes von § 32 Abs 4 KBGG begründet eine besondere Form von Entscheidungsreife.1. Die Verwirklichung des Tatbestandes von Paragraph 32, Absatz 4, KBGG begründet eine besondere Form von Entscheidungsreife.
2. Geht der Krankenversicherungsträger trotz Verwirklichung der Voraussetzungen des § 32 Abs 4 KBGG nicht im Sinne dieser Bestimmung durch Erlassung eines (ablehnenden) Bescheides vor, dann ist er auch unter Berücksichtigung des § 27 Abs 4 KBGG säumig, was nach Ablauf der Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG die zulässige Erhebung einer Säumnisklage ermöglicht.2. Geht der Krankenversicherungsträger trotz Verwirklichung der Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 4, KBGG nicht im Sinne dieser Bestimmung durch Erlassung eines (ablehnenden) Bescheides vor, dann ist er auch unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 4, KBGG säumig, was nach Ablauf der Frist des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG die zulässige Erhebung einer Säumnisklage ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2021:RWA0000035Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021