Norm
GebAG §25 Abs1Rechtssatz
Wurde ein Sachverständiger nur mit der Teilnahme an der Verhandlung beauftragt, welche in der Folge entfiel, weil die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbarten, dann steht dem Sachverständigen keine Gebühr für Mühewaltung für die Vorbereitung dieser Verhandlung zu. Die Tätigkeit kann durch die Gebühr für Aktenstudium abgegolten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2021:RWH0000068Im RIS seit
06.05.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021