Norm
StGB §46Rechtssatz
Bei fristgerechter (§ 284 StPO) Berufungsanmeldung ist mit der Erklärung des Angeklagten selbst, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen (§ 294 Abs 1 zweiter Satz StPO) die weitere Haft als Strafhaft zu behandeln. Bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht kommt nicht in Betracht, weil deren Bezugspunkt die Rechtskraft des Strafausspruches (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) ist (ebenso Pieber in WK² StVG § 152 Rz 4, aA Drexler/Weger, StVG4 § 1 Rz 32, § 16 Rz 2).Bei fristgerechter (Paragraph 284, StPO) Berufungsanmeldung ist mit der Erklärung des Angeklagten selbst, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen (Paragraph 294, Absatz eins, zweiter Satz StPO) die weitere Haft als Strafhaft zu behandeln. Bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht kommt nicht in Betracht, weil deren Bezugspunkt die Rechtskraft des Strafausspruches (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) ist (ebenso Pieber in WK² StVG Paragraph 152, Rz 4, aA Drexler/Weger, StVG4 Paragraph eins, Rz 32, Paragraph 16, Rz 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2021:RG0000191Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021