RS OGH 2021/3/22 33R127/20v

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Rechtssatz

Wenn die Antragstellerin (Einsprechende) im Einspruchsverfahren im Verfahren erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu Hilfsanträgen zu äußern, die die Antragsgegnerin (Patentinhaberin) zur Verteidigung des Patents gestellt hatte, ist das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt. Unter der Voraussetzung, dass zur Entscheidung weitere Erhebungen erforderlich sind, ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 33 R 127/20v
    Entscheidungstext OLG Wien 22.03.2021 33 R 127/20v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000995

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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