Rechtssatz
Wenn die Antragstellerin (Einsprechende) im Einspruchsverfahren im Verfahren erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu Hilfsanträgen zu äußern, die die Antragsgegnerin (Patentinhaberin) zur Verteidigung des Patents gestellt hatte, ist das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt. Unter der Voraussetzung, dass zur Entscheidung weitere Erhebungen erforderlich sind, ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000995Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021