Norm
EO §78Rechtssatz
Hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag nach § 294a EO beantragt, allfällige Forderungen gegen bestimmte Drittschuldner nicht zu pfänden, und wurde daraufhin die Exekutionsbewilligung ohne jede Einschränkung "antragsgemäß" erteilt, so dürfen - unabhängig davon, ob solche Ausnahmen prinzipiell zulässig sind oder nicht - diese Forderungen nicht gepfändet werden, weil das Exekutionsgericht gemäß §§ 78 EO, 416 Abs 2 ZPO an seine eigene Exekutionsbewilligung gebunden ist.Hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO beantragt, allfällige Forderungen gegen bestimmte Drittschuldner nicht zu pfänden, und wurde daraufhin die Exekutionsbewilligung ohne jede Einschränkung "antragsgemäß" erteilt, so dürfen - unabhängig davon, ob solche Ausnahmen prinzipiell zulässig sind oder nicht - diese Forderungen nicht gepfändet werden, weil das Exekutionsgericht gemäß Paragraphen 78, EO, 416 Absatz 2, ZPO an seine eigene Exekutionsbewilligung gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000997Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021