Norm
EU-FluggastVO Art8Rechtssatz
Die 7-tägige Frist des Art 8 EU-FluggastVO ist nicht alleine für die Frage ausschlaggebend, ob die Klageforderung innerhalb angemessener Frist erfüllt wurde, um der beklagten Partei – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Kostenersatz gem § 45 ZPO zuzuerkennen. Die Erfüllung der Forderung binnen elf Tagen kann – nach den Umständen des Einzelfalls – noch als angemessen gewertet werden.Die 7-tägige Frist des Artikel 8, EU-FluggastVO ist nicht alleine für die Frage ausschlaggebend, ob die Klageforderung innerhalb angemessener Frist erfüllt wurde, um der beklagten Partei – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Kostenersatz gem Paragraph 45, ZPO zuzuerkennen. Die Erfüllung der Forderung binnen elf Tagen kann – nach den Umständen des Einzelfalls – noch als angemessen gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2021:RWH0000075Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021