RS OGH 2021/6/29 60R42/21p

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Norm

EU-FluggastVO Art8
ZPO §45

Rechtssatz

Die 7-tägige Frist des Art 8 EU-FluggastVO ist nicht alleine für die Frage ausschlaggebend, ob die Klageforderung innerhalb angemessener Frist erfüllt wurde, um der beklagten Partei – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Kostenersatz gem § 45 ZPO zuzuerkennen. Die Erfüllung der Forderung binnen elf Tagen kann – nach den Umständen des Einzelfalls – noch als angemessen gewertet werden.Die 7-tägige Frist des Artikel 8, EU-FluggastVO ist nicht alleine für die Frage ausschlaggebend, ob die Klageforderung innerhalb angemessener Frist erfüllt wurde, um der beklagten Partei – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Kostenersatz gem Paragraph 45, ZPO zuzuerkennen. Die Erfüllung der Forderung binnen elf Tagen kann – nach den Umständen des Einzelfalls – noch als angemessen gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 60 R 42/21p
    Entscheidungstext LG HG Wien 29.06.2021 60 R 42/21p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2021:RWH0000075

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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