Norm
ASGG §11bRechtssatz
Erfolgt der Schluss der Verhandlung in einer durch den Vorsitzenden allein abgehaltenen Tagsatzung (nach § 193 Abs 3 ZPO), ist den Laienrichtern nach Einlangen der Beweisaufnahme bei sonstiger Nichtigkeit (Besetzungsmangel) im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung das Beweisergebnis darzulegen und darüber zu beraten.Erfolgt der Schluss der Verhandlung in einer durch den Vorsitzenden allein abgehaltenen Tagsatzung (nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO), ist den Laienrichtern nach Einlangen der Beweisaufnahme bei sonstiger Nichtigkeit (Besetzungsmangel) im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung das Beweisergebnis darzulegen und darüber zu beraten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2021:RG0000195Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021