Norm
ZPO §§351ffRechtssatz
Privatgutachten sind im Zivilprozess nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“. Erhebt der Gegner substanziierte Einwände, so wäre es eine Umgehung der Regeln über den Sachverständigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte. Denn im Ergebnis würde es damit in einer Sachverständigenfrage die Richtigkeit von - wenngleich „urkundlich belegtem“ - Sachvorbringen aufgrund eigener Fachkunde bejahen. Das stünde im Widerspruch zu § 364 ZPO.Privatgutachten sind im Zivilprozess nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“. Erhebt der Gegner substanziierte Einwände, so wäre es eine Umgehung der Regeln über den Sachverständigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte. Denn im Ergebnis würde es damit in einer Sachverständigenfrage die Richtigkeit von - wenngleich „urkundlich belegtem“ - Sachvorbringen aufgrund eigener Fachkunde bejahen. Das stünde im Widerspruch zu Paragraph 364, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2022:RL0000219Im RIS seit
13.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022