RS OGH 2022/1/21 11Rs93/21g

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Veröffentlicht am 21.01.2022
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Norm

ZPO §§351ff
ZPO §364
  1. ZPO § 364 heute
  2. ZPO § 364 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Privatgutachten sind im Zivilprozess nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“. Erhebt der Gegner substanziierte Einwände, so wäre es eine Umgehung der Regeln über den Sachverständigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte. Denn im Ergebnis würde es damit in einer Sachverständigenfrage die Richtigkeit von - wenngleich „urkundlich belegtem“ - Sachvorbringen aufgrund eigener Fachkunde bejahen. Das stünde im Widerspruch zu § 364 ZPO.Privatgutachten sind im Zivilprozess nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage „für sich allein die Entscheidung zu stützen“. Erhebt der Gegner substanziierte Einwände, so wäre es eine Umgehung der Regeln über den Sachverständigenbeweis, wenn das Gericht das Privatgutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde legte. Denn im Ergebnis würde es damit in einer Sachverständigenfrage die Richtigkeit von - wenngleich „urkundlich belegtem“ - Sachvorbringen aufgrund eigener Fachkunde bejahen. Das stünde im Widerspruch zu Paragraph 364, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 11 Rs 93/21g
    Entscheidungstext OLG Linz 21.01.2022 11 Rs 93/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2022:RL0000219

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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