Norm
RStDG §57Rechtssatz
Ein Verfahrenststillstand von mehr als drei Jahren kann durch eine schwierige private Situation nicht gerechtfertigt werden. Von einem Richter ist zu verlangen, dass geeignete Maßnahmen und Schritte organisatorischer oder medizinisch-therapeutischer Art gesetzt werden, die die volle Leistungsfähigkeit wieder herstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2022:RG0000200Im RIS seit
07.09.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022