Norm
ZPO §272Rechtssatz
Die unzureichende Beweiswürdigung begründet dann einen Mangel des Urteils im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn Tatumstände, die nach den Denkgesetzen auf die Bildung der richterlichen Überzeugung von Einfluss sein müssten, vollständig übergangen werden. Wenn in der Beweiswürdigung Beweisergebnisse zu rechtserheblichen Tatsachen zur Gänze übergangen werden (wenn etwa eine der Feststellung entgegenstehende Zeugenaussage zu einer solchen Tatsache in der Beweiswürdigung unerwähnt bleibt; umso mehr, wenn eine strittige relevante Feststellung überhaupt ohne beweiswürdigende Begründung getroffen wurde), so wird im Urteil nicht das gesamte gemäß § 272 ZPO zu berücksichtigende Beweismaterial verwertet, was außerhalb des Anwendungsbereichs des § 501 ZPO einen relevanten zur Aufhebung führenden Urteilsmangel (im Sinn der gebräuchlichen Diktion Verfahrensmangel) darstellt.Die unzureichende Beweiswürdigung begründet dann einen Mangel des Urteils im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, wenn Tatumstände, die nach den Denkgesetzen auf die Bildung der richterlichen Überzeugung von Einfluss sein müssten, vollständig übergangen werden. Wenn in der Beweiswürdigung Beweisergebnisse zu rechtserheblichen Tatsachen zur Gänze übergangen werden (wenn etwa eine der Feststellung entgegenstehende Zeugenaussage zu einer solchen Tatsache in der Beweiswürdigung unerwähnt bleibt; umso mehr, wenn eine strittige relevante Feststellung überhaupt ohne beweiswürdigende Begründung getroffen wurde), so wird im Urteil nicht das gesamte gemäß Paragraph 272, ZPO zu berücksichtigende Beweismaterial verwertet, was außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 501, ZPO einen relevanten zur Aufhebung führenden Urteilsmangel (im Sinn der gebräuchlichen Diktion Verfahrensmangel) darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begründungsmangel, Beweiswürdigung, BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2022:RL0000220Im RIS seit
13.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022