TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 G205/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6320 Bienenzucht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg BienenzuchtG §2
Vlbg BienenzuchtG §8
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg Bienenzuchtgesetzes über das Aufstellen von Bienenständen und die Überwachung durch die Behörde mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Nachbarn

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller bekämpft näher bezeichnete Bestimmungen des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 20/1990, und zwar §2 über das Aufstellen von Bienenständen und §8 über die Überwachung durch die Behörde. Der Antragsteller meint, die in §2 festgelegten Abstandsbestimmungen seien angesichts der Gefährlichkeit von Bienen nicht ausreichend und verstießen daher gegen Verfassungsvorschriften; die Regelung über die Übertragung der Überwachung des Haltens und der Zucht der Bienen an die Landwirtschaftskammer nach §8 des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes sei verfassungswidrig, da es sich bei der Landwirtschaftskammer um keine Behörde handle. 1. Der Antragsteller bekämpft näher bezeichnete Bestimmungen des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt 20 aus 1990,, und zwar §2 über das Aufstellen von Bienenständen und §8 über die Überwachung durch die Behörde. Der Antragsteller meint, die in §2 festgelegten Abstandsbestimmungen seien angesichts der Gefährlichkeit von Bienen nicht ausreichend und verstießen daher gegen Verfassungsvorschriften; die Regelung über die Übertragung der Überwachung des Haltens und der Zucht der Bienen an die Landwirtschaftskammer nach §8 des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes sei verfassungswidrig, da es sich bei der Landwirtschaftskammer um keine Behörde handle.

Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er habe einen Nachbarn, welcher im Garten Bienen(stände) - derzeit ein Bienenvolk - aufgestellt habe. Es sei dem Anfechtungsberechtigten unzumutbar, eine weitere Gesundheitsgefährdung durch Bienen abzuwarten. Für das Aufstellen von Bienenständen sei keine Bewilligung erforderlich, welche vom Antragsteller angefochten werden könnte. Als Nachbar stehe ihm gemäß §2 Abs4 Vorarlberger Bienenzuchtgesetz ein Rechtsmittel vielmehr nur dann zu, wenn die in §2 Abs1 und 2 normierten Abstände verletzt seien, nicht aber in anderen Fällen. Dies gelte auch dann, wenn eine Gesundheitsgefährdung vorliege.

Im übrigen führt der Antragsteller näher aus, aus welchen Gründen er die erwähnten Bestimmungen für verfassungswidrig hält.

2. Eine der Voraussetzungen der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die vom Antragsteller bekämpfte Bestimmung überhaupt in seine Rechtssphäre eingreift (vgl. z.B. VfGH 7.9.1990 G155/87, V83/87). 2. Eine der Voraussetzungen der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die vom Antragsteller bekämpfte Bestimmung überhaupt in seine Rechtssphäre eingreift vergleiche z.B. VfGH 7.9.1990 G155/87, V83/87).

Ein solcher, durch die bekämpften Gesetzesstellen bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet; das Antragsvorbringen stützt sich vielmehr auf die durch die bekämpfte Rechtslage ermöglichte "Gesundheitsgefährdung". Im übrigen wird auch im Antrag darauf hingewiesen, daß die in §2 normierten Abstände eingehalten werden (wobei ein durch Mißachtung der Abstandsvorschriften erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar keinen für die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG erforderlichen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre mit sich bringen würde, da diesfalls zur Beseitigung dieses Eingriffes ein Verwaltungsverfahren vorgesehen ist).

3. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bienenzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G205.1991

Dokumentnummer

JFT_10088875_91G00205_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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