Norm
ZPO §277Rechtssatz
Die Einvernahme einer Partei per Videokonferenz ist nur ausnahmsweise zulässig. Unübersteigliche Hindernisse liegen nur dann vor, wenn der Partei durch die Teilnahme an der Verhandlung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001032Im RIS seit
30.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023