Rechtssatz
Streitanhängigkeit setzt eine Gleichheit der Begehren voraus. Bei verschiedenen Begehren, selbst wenn sie aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden, besteht daher in der Regel keine Streitanhängigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001055Im RIS seit
19.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024