RS OGH 2023/3/1 3R9/23z

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Veröffentlicht am 01.03.2023
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Rechtssatz

Streitanhängigkeit setzt eine Gleichheit der Begehren voraus. Bei verschiedenen Begehren, selbst wenn sie aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden, besteht daher in der Regel keine Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 R 9/23z
    Entscheidungstext OLG Wien 01.03.2023 3 R 9/23z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001055

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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