Rechtssatz
Trifft eine Partei keine Behauptungslast, kann aus bloß unsubstanziierter Bestreitung durch die Partei oder aus deren Schweigen noch kein Zugeständnis des Vorbringens des Gegners abgeleitet werden. Unsubstanziiertes Bestreiten im Sinn einer unterbliebenen ausdrücklichen Bestreitung könnte lediglich dann als Zugeständnis der für die Tatsache beweispflichtigen Partei gewertet werden, wenn für eine solche Annahme im gegebenen Einzelfall wichtige Indizien sprechen, etwa das gegnerische Vorbringen ganz leicht widerlegbar wäre, oder eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt. Ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht ausdrücklich zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten wurden, grundsätzlich eines Beweises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100139Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023