RS OGH 2023/4/25 23Rs4/23v

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Rechtssatz

Trifft eine Partei keine Behauptungslast, kann aus bloß unsubstanziierter Bestreitung durch die Partei oder aus deren Schweigen noch kein Zugeständnis des Vorbringens des Gegners abgeleitet werden. Unsubstanziiertes Bestreiten im Sinn einer unterbliebenen ausdrücklichen Bestreitung könnte lediglich dann als Zugeständnis der für die Tatsache beweispflichtigen Partei gewertet werden, wenn für eine solche Annahme im gegebenen Einzelfall wichtige Indizien sprechen, etwa das gegnerische Vorbringen ganz leicht widerlegbar wäre, oder eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt. Ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht ausdrücklich zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten wurden, grundsätzlich eines Beweises.

Entscheidungstexte

  • 23 Rs 4/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.04.2023 23 Rs 4/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100139

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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