TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1103/91, B1104/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft; mangelnde Bescheidqualität eines Schreibens des Bundesministers für Justiz

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 22. September 1991 begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen

a) den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. August 1991, Z902.636/44-III 6/91, und

b) das - vom Einschreiter als Bescheid qualifizierte - Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 28. August 1991, Z707.288/46-I 5/90.

2.1. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. August 1991, Z902.636/44-III 6/91, auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht besteht (s. VfGH vom 3.10.1991, B4/91) und bei der gegebenen Lage daher die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

2.2. Bei dem unter 1.b) angeführten Schreiben des Bundesministers für Justiz, in dem dem Einschreiter zur Kenntnis gebracht wird, daß zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung durch einen befugten medizinischen Sachverständigen zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der in Haftstrafen umgewandelten Geldstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind, handelt es sich um eine bloße Mitteilung ohne normativen Inhalt. Eine künftige Beschwerde würde sich somit nicht gegen einen gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren verwaltungsbehördlichen Bescheid richten.

2.3. Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlosssen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlosssen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Auskunftspflicht, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1103.1991

Dokumentnummer

JFT_10088875_91B01103_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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