Norm
IO §63Rechtssatz
Das Gericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht an Parteiangaben und Bescheinigungsanträge gebunden. Es hat selbst ein unbeschränktes materielles Prüfrecht. Als Prüfungsmittel kommen dabei ua eine Sozialversicherungsabfrage, eine Abfrage bei der Gewerbebehörde, aber auch die Aufforderung zur entsprechenden Aufklärung an die Beteiligten in Betracht. Solche Ermittlungen sind nicht an die Formalitäten eines Beweisverfahrens gebunden. Es können zB auch alle Möglichkeiten der elektronischen Medien, aber auch telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen genutzt werden. Die Erhebungsergebnisse sind eindeutig aktenkundig zu machen. Dies gilt nicht nur für die sachliche und örtliche, sondern auch für die internationale Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100133Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023