RS OGH 2023/5/30 3Nc4/23f

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Veröffentlicht am 30.05.2023
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Norm

IO §63
  1. IO § 63 heute
  2. IO § 63 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 63 gültig von 26.06.2017 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 63 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 63 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Das Gericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht an Parteiangaben und Bescheinigungsanträge gebunden. Es hat selbst ein unbeschränktes materielles Prüfrecht. Als Prüfungsmittel kommen dabei ua eine Sozialversicherungsabfrage, eine Abfrage bei der Gewerbebehörde, aber auch die Aufforderung zur entsprechenden Aufklärung an die Beteiligten in Betracht. Solche Ermittlungen sind nicht an die Formalitäten eines Beweisverfahrens gebunden. Es können zB auch alle Möglichkeiten der elektronischen Medien, aber auch telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen genutzt werden. Die Erhebungsergebnisse sind eindeutig aktenkundig zu machen. Dies gilt nicht nur für die sachliche und örtliche, sondern auch für die internationale Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Nc 4/23f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 30.05.2023 3 Nc 4/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100133

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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