RS OGH 2023/5/30 3Nc4/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2023
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Norm

IO §63
  1. IO § 63 heute
  2. IO § 63 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 63 gültig von 26.06.2017 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 63 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 63 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats wird - insbesondere gestützt auf ErwGr 27 zur EuInsVO 2015 - nach nationalem Recht bestimmt. Abgesehen davon, dass das Gericht auch im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 eine amtswegige Prüfpflicht bezüglich der seine Zuständigkeit begründenden/ausschließenden Sachverhaltselemente trifft, ist es aufgrund des auch im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens geltenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten, alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und die Anknüpfungspunkte für die Beurteilung seiner Zuständigkeit festzustellen. Das angerufene Gericht hat überdies nicht nur seine eigene sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch jene Erhebungen zu pflegen, die zur Ermittlung der allenfalls indizierten Zuständigkeit eines anderen Gerichts erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Nc 4/23f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 30.05.2023 3 Nc 4/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100131

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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