Norm
ZPO §496 Abs1 Z2Rechtssatz
Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der Antrag auf Einholung eines informierten Vertreters des zuständigen Arbeitsmarktservices formal nicht den von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 226 Abs 1 ZPO aufgestellten Erfordernissen: Unter anderem wird der Zeuge nicht durch konkreten Namen und Anschrift ladungsfähig identifiziert. Ohne individualisierten Namen könnte eine allfällige Ladung auch gar nicht erzwungen werden. Darüber hinaus könnte sich durch die Einvernahme eines solchen informierten Vertreters keine relevante Feststellung über den für die Beurteilung der Verweisbarkeit maßgeblichen Arbeitsmarkt im gesamtösterreichischen Bundesgebiet (auf dem sogenannten „gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt“) ergeben. Abgesehen davon ist nur ein gerichtlich beeideter Sachverständiger - hier für Berufskunde - dazu berufen Gutachten über die Verhältnisse auf dem gesamtösterreichischen oder dem allenfalls in Betracht kommenden regionalen Arbeitsmarkt zu erstellen.Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der Antrag auf Einholung eines informierten Vertreters des zuständigen Arbeitsmarktservices formal nicht den von den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 226 Absatz eins, ZPO aufgestellten Erfordernissen: Unter anderem wird der Zeuge nicht durch konkreten Namen und Anschrift ladungsfähig identifiziert. Ohne individualisierten Namen könnte eine allfällige Ladung auch gar nicht erzwungen werden. Darüber hinaus könnte sich durch die Einvernahme eines solchen informierten Vertreters keine relevante Feststellung über den für die Beurteilung der Verweisbarkeit maßgeblichen Arbeitsmarkt im gesamtösterreichischen Bundesgebiet (auf dem sogenannten „gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt“) ergeben. Abgesehen davon ist nur ein gerichtlich beeideter Sachverständiger - hier für Berufskunde - dazu berufen Gutachten über die Verhältnisse auf dem gesamtösterreichischen oder dem allenfalls in Betracht kommenden regionalen Arbeitsmarkt zu erstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100185Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
27.10.2023