RS OGH 2023/5/30 23Rs16/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2023
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Norm

ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §275

Rechtssatz

Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der Antrag auf Einholung eines informierten Vertreters des zuständigen Arbeitsmarktservices formal nicht den von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 226 Abs 1 ZPO aufgestellten Erfordernissen: Unter anderem wird der Zeuge nicht durch konkreten Namen und Anschrift ladungsfähig identifiziert. Ohne individualisierten Namen könnte eine allfällige Ladung auch gar nicht erzwungen werden. Darüber hinaus könnte sich durch die Einvernahme eines solchen informierten Vertreters keine relevante Feststellung über den für die Beurteilung der Verweisbarkeit maßgeblichen Arbeitsmarkt im gesamtösterreichischen Bundesgebiet (auf dem sogenannten „gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt“) ergeben. Abgesehen davon ist nur ein gerichtlich beeideter Sachverständiger - hier für Berufskunde - dazu berufen Gutachten über die Verhältnisse auf dem gesamtösterreichischen oder dem allenfalls  in Betracht kommenden regionalen Arbeitsmarkt zu erstellen.Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der Antrag auf Einholung eines informierten Vertreters des zuständigen Arbeitsmarktservices formal nicht den von den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 226 Absatz eins, ZPO aufgestellten Erfordernissen: Unter anderem wird der Zeuge nicht durch konkreten Namen und Anschrift ladungsfähig identifiziert. Ohne individualisierten Namen könnte eine allfällige Ladung auch gar nicht erzwungen werden. Darüber hinaus könnte sich durch die Einvernahme eines solchen informierten Vertreters keine relevante Feststellung über den für die Beurteilung der Verweisbarkeit maßgeblichen Arbeitsmarkt im gesamtösterreichischen Bundesgebiet (auf dem sogenannten „gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt“) ergeben. Abgesehen davon ist nur ein gerichtlich beeideter Sachverständiger - hier für Berufskunde - dazu berufen Gutachten über die Verhältnisse auf dem gesamtösterreichischen oder dem allenfalls  in Betracht kommenden regionalen Arbeitsmarkt zu erstellen.

Entscheidungstexte

  • 23 Rs 16/23h
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.05.2023 23 Rs 16/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100185

Im RIS seit

27.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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