RS OGH 2023/6/1 3R45/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2023
beobachten
merken

Rechtssatz

Auch einzelne Parteien, die Teil einer einheitlichen Streitpartei sind und zur ungeteilten Hand zur Leistung (hier: Aufsandungserklärung) verpflichtet werden, sind gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ZPO kostenersatzpflichtig, wenn sie sich zwar nicht am Verfahren beteiligen, aber – trotz infolge Ladung gegebener Möglichkeit dazu – das Klagebegehren nicht bei der ersten prozessualen Möglichkeit anerkannt und Kostenersatz begehrt haben.Auch einzelne Parteien, die Teil einer einheitlichen Streitpartei sind und zur ungeteilten Hand zur Leistung (hier: Aufsandungserklärung) verpflichtet werden, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kostenersatzpflichtig, wenn sie sich zwar nicht am Verfahren beteiligen, aber – trotz infolge Ladung gegebener Möglichkeit dazu – das Klagebegehren nicht bei der ersten prozessualen Möglichkeit anerkannt und Kostenersatz begehrt haben.

Entscheidungstexte

  • 3 R 45/23a
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 01.06.2023 3 R 45/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100146

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten