Rechtssatz
Auch einzelne Parteien, die Teil einer einheitlichen Streitpartei sind und zur ungeteilten Hand zur Leistung (hier: Aufsandungserklärung) verpflichtet werden, sind gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ZPO kostenersatzpflichtig, wenn sie sich zwar nicht am Verfahren beteiligen, aber – trotz infolge Ladung gegebener Möglichkeit dazu – das Klagebegehren nicht bei der ersten prozessualen Möglichkeit anerkannt und Kostenersatz begehrt haben.Auch einzelne Parteien, die Teil einer einheitlichen Streitpartei sind und zur ungeteilten Hand zur Leistung (hier: Aufsandungserklärung) verpflichtet werden, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kostenersatzpflichtig, wenn sie sich zwar nicht am Verfahren beteiligen, aber – trotz infolge Ladung gegebener Möglichkeit dazu – das Klagebegehren nicht bei der ersten prozessualen Möglichkeit anerkannt und Kostenersatz begehrt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100146Im RIS seit
03.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023