Rechtssatz
Über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder schon berichtigten Kosten einer Amtshandlung entscheidet das Rekursgericht in Senatsbesetzung; § 8a JN kommt hier nicht zur Anwendung.Über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder schon berichtigten Kosten einer Amtshandlung entscheidet das Rekursgericht in Senatsbesetzung; Paragraph 8 a, JN kommt hier nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001036Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023