TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/19 94/11/0072

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Oktober 1993, Zl. 11-39 We 13-93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit von Juni 1992 bis Februar 1993 große Mengen von Suchtgift (insgesamt 4678 Gramm Cannabisharz) eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben. Er habe dadurch eine strafbare Handlung nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes begangen. Mit diesem Urteil wurde er ferner einer strafbaren Handlung nach § 36 Abs. 1 des Waffengesetzes für schuldig erkannt. Über ihn wurden eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von neun Monaten und eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zweieinhalb Jahren von der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 8. Juni 1993 an unter Nichteinrechnung der Haftzeiten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine strafbare Handlung eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 darstellt, aus der seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten ist. Er vertritt aber den Standpunkt, daß die Behörden "eine viel geringere Entzugsdauer festzusetzen gehabt" hätten. Er begründet dies damit, daß er querschnittgelähmt und daher in hohem Maße von der Benützung eines Kraftfahrzeuges abhängig sei. "Bestraft" werde durch die bekämpfte Entziehungsmaßnahme hauptsächlich seine Mutter, die die Hauptlast der mit der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers verbundenen Auswirkungen zu tragen habe.

Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere, weil es bei der Entziehung einer Lenkerberechtigung und der dabei im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu bemessenden Zeit nicht darauf ankommt, wie sich diese Maßnahme auf die persönlichen Verhältnisse der betreffenden Person in wirtschaftlicher und in familiärer Hinsicht auswirkt. Entscheidend ist vielmehr die Beurteilung der Frage, welche Zeit voraussichtlich verstreichen muß, um eine Änderung der Sinnesart der betreffenden Person zu bewirken, sodaß dann die zur Entziehung der Lenkerberechtigung führende Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gegeben sein wird. Dies hat vornehmlich an Hand der Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu erfolgen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1988, Zl. 88/11/0077). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles hat daher in diesem Bereich stattzufinden. Hier fällt aber insbesondere auf, daß die vom Beschwerdeführer - unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges - transportierte Suchtgiftmenge außerordentlich groß ist, sich seine Tathandlungen über einen Zeitraum von ungefähr neun Monaten erstreckten und er insgesamt sechsmal Suchtgift zum Zweck der Weiterveräußerung erworben hat. Von einem einmaligen Fehlverhalten, welches etwa in erkennbarem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stünde und das daher für die Beurteilung seiner Sinnesart von geringerem Gewicht ist, kann keine Rede sein.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, daß ihm für den Fall einer neuerlichen Straftat die Verbüßung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe droht und dies das Wohlverhalten des Beschwerdeführers gewährleistet, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Änderung der in der Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen zum Ausdruck gekommenen Sinnesart wird eben durch das Wohlverhalten während der nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bemessenen Zeit nachzuweisen sein. Dies wird in einem allfälligen Verfahren betreffend Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer bei Ablauf dieser Zeit zu prüfen sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110072.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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