RS OGH 2023/8/30 13Ra17/23g

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Norm

LVBG §40

Rechtssatz

Bei der Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Modellfunktion und Modellstelle nach § 40 Tir L-BedG handelt es sich um zwingendes Recht. Im Fall einer unzutreffenden und entgegen dem L-BedG oder der Modellstellen-Verordnung vorgenommenen Zuordnung hat diese keine (vertraglichen) Wirkungen. Daher können weder der Vertragsbedienstete noch der Dienstgeber mögliche Rechts- und Bindungswirkungen aus einer unrichtigen Zuordnung im Dienstvertrag ableiten. Dasselbe gilt für vertragliche Vereinbarungen über eine zukünftige Anpassung einer Zuordnung bei Erfüllung vorgeschriebener Anforderungskriterien.Bei der Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Modellfunktion und Modellstelle nach Paragraph 40, Tir L-BedG handelt es sich um zwingendes Recht. Im Fall einer unzutreffenden und entgegen dem L-BedG oder der Modellstellen-Verordnung vorgenommenen Zuordnung hat diese keine (vertraglichen) Wirkungen. Daher können weder der Vertragsbedienstete noch der Dienstgeber mögliche Rechts- und Bindungswirkungen aus einer unrichtigen Zuordnung im Dienstvertrag ableiten. Dasselbe gilt für vertragliche Vereinbarungen über eine zukünftige Anpassung einer Zuordnung bei Erfüllung vorgeschriebener Anforderungskriterien.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 17/23g
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 13 Ra 17/23g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100180

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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