Norm
LVBG §40Rechtssatz
Bei der Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Modellfunktion und Modellstelle nach § 40 Tir L-BedG handelt es sich um zwingendes Recht. Im Fall einer unzutreffenden und entgegen dem L-BedG oder der Modellstellen-Verordnung vorgenommenen Zuordnung hat diese keine (vertraglichen) Wirkungen. Daher können weder der Vertragsbedienstete noch der Dienstgeber mögliche Rechts- und Bindungswirkungen aus einer unrichtigen Zuordnung im Dienstvertrag ableiten. Dasselbe gilt für vertragliche Vereinbarungen über eine zukünftige Anpassung einer Zuordnung bei Erfüllung vorgeschriebener Anforderungskriterien.Bei der Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Modellfunktion und Modellstelle nach Paragraph 40, Tir L-BedG handelt es sich um zwingendes Recht. Im Fall einer unzutreffenden und entgegen dem L-BedG oder der Modellstellen-Verordnung vorgenommenen Zuordnung hat diese keine (vertraglichen) Wirkungen. Daher können weder der Vertragsbedienstete noch der Dienstgeber mögliche Rechts- und Bindungswirkungen aus einer unrichtigen Zuordnung im Dienstvertrag ableiten. Dasselbe gilt für vertragliche Vereinbarungen über eine zukünftige Anpassung einer Zuordnung bei Erfüllung vorgeschriebener Anforderungskriterien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100180Im RIS seit
18.10.2023Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023