Rechtssatz
Die bloße Behauptung, die streitverkündende Partei habe dem Beitrittswerber in der Streitverkündung für den Fall ihres Unterliegens im Hauptverfahren einen Regressanspruch angekündigt, vermag ein Interventionsinteresse noch nicht schlüssig zu begründen, wenn nicht zugleich ein zumindest drohender Rückgriff auch tatsächlich plausibel gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2023:RL0000227Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023