RS OGH 2023/9/20 2R132/23d

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Rechtssatz

Die bloße Behauptung, die streitverkündende Partei habe dem Beitrittswerber in der Streitverkündung für den Fall ihres Unterliegens im Hauptverfahren einen Regressanspruch angekündigt, vermag ein Interventionsinteresse noch nicht schlüssig zu begründen, wenn nicht zugleich ein zumindest drohender Rückgriff auch tatsächlich plausibel gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 2 R 132/23d
    Entscheidungstext OLG Linz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 2 R 132/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2023:RL0000227

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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