Norm
ZPO §134 Z1Rechtssatz
Ein erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter § 134 Z 1 ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach § 31 Abs 3 ZPO und § 14 RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.Ein erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach Paragraph 31, Absatz 3, ZPO und Paragraph 14, RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100184Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
27.10.2023