RS OGH 2023/9/25 3R147/22z

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Rechtssatz

Ein erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter § 134 Z 1 ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach § 31 Abs 3 ZPO und § 14 RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn  bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.Ein erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach Paragraph 31, Absatz 3, ZPO und Paragraph 14, RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn  bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.

Entscheidungstexte

  • 3 R 147/22z
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 3 R 147/22z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100184

Im RIS seit

27.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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