Norm
ZPO §50Rechtssatz
Wendet sich eine Partei mit einem einheitlichen Kostenrekurs gegen den Kostenzuspruch an die gegnerische Hauptpartei und den diese unterstützenden Nebenintervenienten, sind die Kosten des Rekursverfahrens nach Streitwertanteilen aufzuteilen und ist innerhalb der so ermittelten Anteile mittels Quotenkompensation je nach Erfolg der jeweiligen Partei vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100178Im RIS seit
18.10.2023Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023