RS OGH 2023/10/9 3R92/23p

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Norm

ZPO §50
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wendet sich eine Partei mit einem einheitlichen Kostenrekurs gegen den Kostenzuspruch an die gegnerische Hauptpartei und den diese unterstützenden Nebenintervenienten, sind die Kosten des Rekursverfahrens nach Streitwertanteilen aufzuteilen und ist innerhalb der so ermittelten Anteile mittels Quotenkompensation je nach Erfolg der jeweiligen Partei vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 92/23p
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2023 3 R 92/23p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100178

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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