RS OGH 2023/10/9 3R85/23h

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Rechtssatz

Auch bei einem bloßen Zahlungsbegehren steht die rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren, in welchem auf Basis eines vom Kläger zugestandenen Mitverschuldens nur ein Teil des Gesamtschadens klagsweise begehrt und zugesprochen wurde, nicht der Einbringung einer neuen Klage auf den Restbetrag unter Zugrundelegung einer anderen Verschuldensquote entgegen. Ob jedoch durch das im Vorverfahren zugestandene Mitverschulden auf die spätere Geltendmachung des darüber hinausgehenden Teils des Gesamtschadens verzichtet wurde, ist durch Auslegung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 85/23h
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2023 3 R 85/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100190

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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