Rechtssatz
Auch bei einem bloßen Zahlungsbegehren steht die rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren, in welchem auf Basis eines vom Kläger zugestandenen Mitverschuldens nur ein Teil des Gesamtschadens klagsweise begehrt und zugesprochen wurde, nicht der Einbringung einer neuen Klage auf den Restbetrag unter Zugrundelegung einer anderen Verschuldensquote entgegen. Ob jedoch durch das im Vorverfahren zugestandene Mitverschulden auf die spätere Geltendmachung des darüber hinausgehenden Teils des Gesamtschadens verzichtet wurde, ist durch Auslegung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100190Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023