RS OGH 2023/10/10 3R89/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2023
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Norm

ZPO §65 Abs2
JN §44
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gemäß § 65 Abs 2 ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden. An ein unzuständiges Gericht gewendete, selbstständige (vor Verfahrenseinleitung gestellte) Verfahrenshilfeanträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln.  Verfahrenshilfeanträge, die gemeinsam mit oder nach einer Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht werden, sind von dem zur Führung des Prozesses unzuständigen Gericht nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Diese inhaltliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würde nämlich die prinzipielle Zuständigkeit des Gerichts voraussetzen, die gerade nicht gegeben ist. Solche Verfahrenshilfeanträge sind daher grundsätzlich zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden. An ein unzuständiges Gericht gewendete, selbstständige (vor Verfahrenseinleitung gestellte) Verfahrenshilfeanträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln.  Verfahrenshilfeanträge, die gemeinsam mit oder nach einer Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht werden, sind von dem zur Führung des Prozesses unzuständigen Gericht nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Diese inhaltliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würde nämlich die prinzipielle Zuständigkeit des Gerichts voraussetzen, die gerade nicht gegeben ist. Solche Verfahrenshilfeanträge sind daher grundsätzlich zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 89/23x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.10.2023 3 R 89/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100187

Im RIS seit

27.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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