RS OGH 2023/10/24 13Ra31/23s

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Rechtssatz

Wenn die beklagte Partei (Arbeitgeberin) zu einem in der Klage im Detail nachvollziehbar berechneten (Teil)Anspruch auf Urlaubsersatzleistung der Höhe nach keine Einwendungen erhebt, sondern nur allgemein behauptet, die Kündigungsentschädigung sei „falsch“ berechnet, liegt zumindest zur Höhe der Urlaubsersatzleistung eine unsubstantiierte Bestreitung im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO und der Rechtsprechung dazu vor: Die beklagte Arbeitgeberin hatte aufgrund der Führung des Lohnkontos und der Durchführung der Lohnabrechnung Einsicht in alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Lohnhöhe und die konsumierten Arbeitszeiten; deshalb wäre es ihr leicht möglich gewesen, insbesondere die Höhe der Urlaubsersatzleistung konkret betraglich zu bestreiten.Wenn die beklagte Partei (Arbeitgeberin) zu einem in der Klage im Detail nachvollziehbar berechneten (Teil)Anspruch auf Urlaubsersatzleistung der Höhe nach keine Einwendungen erhebt, sondern nur allgemein behauptet, die Kündigungsentschädigung sei „falsch“ berechnet, liegt zumindest zur Höhe der Urlaubsersatzleistung eine unsubstantiierte Bestreitung im Sinn des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO und der Rechtsprechung dazu vor: Die beklagte Arbeitgeberin hatte aufgrund der Führung des Lohnkontos und der Durchführung der Lohnabrechnung Einsicht in alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Lohnhöhe und die konsumierten Arbeitszeiten; deshalb wäre es ihr leicht möglich gewesen, insbesondere die Höhe der Urlaubsersatzleistung konkret betraglich zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 31/23s
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 13 Ra 31/23s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100192

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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