Rechtssatz
Wenn die beklagte Partei (Arbeitgeberin) zu einem in der Klage im Detail nachvollziehbar berechneten (Teil)Anspruch auf Urlaubsersatzleistung der Höhe nach keine Einwendungen erhebt, sondern nur allgemein behauptet, die Kündigungsentschädigung sei „falsch“ berechnet, liegt zumindest zur Höhe der Urlaubsersatzleistung eine unsubstantiierte Bestreitung im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO und der Rechtsprechung dazu vor: Die beklagte Arbeitgeberin hatte aufgrund der Führung des Lohnkontos und der Durchführung der Lohnabrechnung Einsicht in alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Lohnhöhe und die konsumierten Arbeitszeiten; deshalb wäre es ihr leicht möglich gewesen, insbesondere die Höhe der Urlaubsersatzleistung konkret betraglich zu bestreiten.Wenn die beklagte Partei (Arbeitgeberin) zu einem in der Klage im Detail nachvollziehbar berechneten (Teil)Anspruch auf Urlaubsersatzleistung der Höhe nach keine Einwendungen erhebt, sondern nur allgemein behauptet, die Kündigungsentschädigung sei „falsch“ berechnet, liegt zumindest zur Höhe der Urlaubsersatzleistung eine unsubstantiierte Bestreitung im Sinn des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO und der Rechtsprechung dazu vor: Die beklagte Arbeitgeberin hatte aufgrund der Führung des Lohnkontos und der Durchführung der Lohnabrechnung Einsicht in alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Lohnhöhe und die konsumierten Arbeitszeiten; deshalb wäre es ihr leicht möglich gewesen, insbesondere die Höhe der Urlaubsersatzleistung konkret betraglich zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100192Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023