Norm
IO §12 Abs2Rechtssatz
Wird ein Prüfungsprozess mit Urteil erledigt, so hat das Prozessgericht eine allfällige persönliche Verpflichtung des bestreitenden Insolvenzverwalters zum Rückersatz der Prozesskosten an die Insolvenzmasse (§ 112 Abs 2 Satz 2 IO) von Amts wegen in die Kostenentscheidung aufzunehmen. Nach der Kostenentscheidung des Prüfungsprozesses kommt ein Ausspruch nach Wird ein Prüfungsprozess mit Urteil erledigt, so hat das Prozessgericht eine allfällige persönliche Verpflichtung des bestreitenden Insolvenzverwalters zum Rückersatz der Prozesskosten an die Insolvenzmasse (Paragraph 112, Absatz 2, Satz 2 IO) von Amts wegen in die Kostenentscheidung aufzunehmen. Nach der Kostenentscheidung des Prüfungsprozesses kommt ein Ausspruch nach
§ 112 Abs 2 Satz 2 IO nicht mehr in Betracht. Ein nachträglich darauf abzielender Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, sofern er nicht in einen zulässigen Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann.Paragraph 112, Absatz 2, Satz 2 IO nicht mehr in Betracht. Ein nachträglich darauf abzielender Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, sofern er nicht in einen zulässigen Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001040Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023