RS OGH 2023/10/31 14R93/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2023
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Norm

IO §12 Abs2
  1. IO § 12 heute
  2. IO § 12 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 12 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IO § 12 gültig von 15.05.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  5. IO § 12 gültig von 01.07.2010 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. IO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wird ein Prüfungsprozess mit Urteil erledigt, so hat das Prozessgericht eine allfällige persönliche Verpflichtung des bestreitenden Insolvenzverwalters zum Rückersatz der Prozesskosten an die Insolvenzmasse (§ 112 Abs 2 Satz 2 IO) von Amts wegen in die Kostenentscheidung aufzunehmen. Nach der Kostenentscheidung des Prüfungsprozesses kommt ein Ausspruch nach Wird ein Prüfungsprozess mit Urteil erledigt, so hat das Prozessgericht eine allfällige persönliche Verpflichtung des bestreitenden Insolvenzverwalters zum Rückersatz der Prozesskosten an die Insolvenzmasse (Paragraph 112, Absatz 2, Satz 2 IO) von Amts wegen in die Kostenentscheidung aufzunehmen. Nach der Kostenentscheidung des Prüfungsprozesses kommt ein Ausspruch nach

§ 112 Abs 2 Satz 2 IO nicht mehr in Betracht. Ein nachträglich darauf abzielender Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, sofern er nicht in einen zulässigen Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann.Paragraph 112, Absatz 2, Satz 2 IO nicht mehr in Betracht. Ein nachträglich darauf abzielender Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, sofern er nicht in einen zulässigen Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 14 R 93/23h
    Entscheidungstext OLG Wien 31.10.2023 14 R 93/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001040

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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