Norm
GEG §1 Abs2Rechtssatz
Seit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022, BGBl I Nr 61/2022) handelt es sich gemäß § 1 Abs 2 GEG bei den in § 1 Abs 1 GEG genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden – zu denen auch Zwangsstrafverfügungen und -beschlüsse des Firmenbuchgerichts zählen (§ 1 Abs 1 Z 2 GEG) –, mit denen die Höhe des zu zahlenden Betrags und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, um Exekutionstitel nach § 1 Z 9 EO. Mit dieser Gesetzesänderung entfällt daher für Beträge gemäß § 1 Abs 1 GEG das nach der Rechtslage vor der ZVN 2022 erforderliche verwaltungsbehördliche Vorschreibungsverfahren samt Erlassung eines Zahlungsauftrags, wenn bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt. Da damit der Zwangsstrafbeschluss/die Zwangsstrafverfügung direkt als Exekutionstitel dient, sind Einwendungen nach § 35 EO gegen diese (gerichtlichen) Exekutionstitel anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 2022 nunmehr im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.Seit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,) handelt es sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GEG bei den in Paragraph eins, Absatz eins, GEG genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden – zu denen auch Zwangsstrafverfügungen und -beschlüsse des Firmenbuchgerichts zählen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG) –, mit denen die Höhe des zu zahlenden Betrags und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, um Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 9, EO. Mit dieser Gesetzesänderung entfällt daher für Beträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GEG das nach der Rechtslage vor der ZVN 2022 erforderliche verwaltungsbehördliche Vorschreibungsverfahren samt Erlassung eines Zahlungsauftrags, wenn bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt. Da damit der Zwangsstrafbeschluss/die Zwangsstrafverfügung direkt als Exekutionstitel dient, sind Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen diese (gerichtlichen) Exekutionstitel anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 2022 nunmehr im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100199Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024