Norm
ZPO §50 Abs1Rechtssatz
Gesonderte Kostenverzeichnung vorausgesetzt hat ein Rechtsmittelwerber bei Unterliegen in der Hauptsache Anspruch auf Kostenersatz für sein erfolgreiches – sei es gesondert, sei es verbunden – ausgeführtes Rechtsmittel (Kostenrekurs, Berufung im Kostenpunkt, Kostenrüge, Rekurs) im Kostenpunkt (unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der – teils gegenteiligen – Judikatur des Obersten Gerichtshofs). Bei (teilweisem) Erfolg in der Hauptsache stellt sich diese Frage in der Regel nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100208Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024