RS OGH 2023/11/28 5R22/23h; 13Ra30/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2023
beobachten
merken

Norm

ZPO §50 Abs1
ZPO §55
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Gesonderte Kostenverzeichnung vorausgesetzt hat ein Rechtsmittelwerber bei Unterliegen in der Hauptsache Anspruch auf Kostenersatz für sein erfolgreiches – sei es gesondert, sei es verbunden – ausgeführtes Rechtsmittel (Kostenrekurs, Berufung im Kostenpunkt, Kostenrüge, Rekurs) im Kostenpunkt (unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der – teils gegenteiligen – Judikatur des Obersten Gerichtshofs). Bei (teilweisem) Erfolg in der Hauptsache stellt sich diese Frage in der Regel nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 R 22/23h
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.09.2023 5 R 22/23h
  • 13 Ra 30/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.11.2023 13 Ra 30/23v
    Beisatz: Gesonderte Kostenverzeichnung vorausgesetzt hat ein Rechtsmittelwerber bei Unterliegen in der Hauptsache Anspruch auf Kostenersatz für sein erfolgreiches – sei es gesondert, sei es verbunden – ausgeführtes Rechtsmittel (Kostenrekurs, Berufung im Kostenpunkt, Kostenrüge, Rekurs) im Kostenpunkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100208

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten