RS OGH 2023/11/28 23Rs5/23s; 13Ra30/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2023
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Norm

ZPO §467
ZPO §471
ZPO §474 Abs2
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 474 heute
  2. ZPO § 474 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die gesetzmäßige (auch sog: rechtsprechungskonforme) Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert es nicht nur deutlich zu machen, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail zu treffen wünscht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (§ 498 Abs 1 ZPO). Daher ist für die Ausführung von Berufungen zu empfehlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge wörtlich zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen.Die gesetzmäßige (auch sog: rechtsprechungskonforme) Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert es nicht nur deutlich zu machen, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail zu treffen wünscht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO). Daher ist für die Ausführung von Berufungen zu empfehlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge wörtlich zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 23 Rs 5/23s
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.04.2023 23 Rs 5/23s
  • 13 Ra 30/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.11.2023 13 Ra 30/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100140

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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