RS OGH 2023/11/28 13Ra30/23v

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Rechtssatz

§ 44 Abs 1 ZPO - der im Rahmen der Endentscheidung amtswegig oder über Antrag angewendet werden kann - durchbricht das grundsätzliche Erfolgsprinzip beim Kostenersatz, wenn eine Partei schuldhaft Vorbringen oder Urkundenvorlagen in einem früheren Prozessstadium unterlassen und dadurch eine kostensparendere Prozesserledigung verhindert hat. Dazu genügt es, wenn die betreffende Partei dazu in der Lage war, das Vorbringen/die Urkundenvorlage früher zu bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den §§ 179, 275 Abs 2 ZPO bedarf es keines qualifizierten Verschuldens (grob schuldhaft) und keiner erheblichen Verfahrensverzögerung. Die Kosten des dadurch entstehenden Verfahrensmehraufwands sind der sonst kostenseitig unterlegenen Partei zu ersetzen.Paragraph 44, Absatz eins, ZPO - der im Rahmen der Endentscheidung amtswegig oder über Antrag angewendet werden kann - durchbricht das grundsätzliche Erfolgsprinzip beim Kostenersatz, wenn eine Partei schuldhaft Vorbringen oder Urkundenvorlagen in einem früheren Prozessstadium unterlassen und dadurch eine kostensparendere Prozesserledigung verhindert hat. Dazu genügt es, wenn die betreffende Partei dazu in der Lage war, das Vorbringen/die Urkundenvorlage früher zu bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den Paragraphen 179, 275, Absatz 2, ZPO bedarf es keines qualifizierten Verschuldens (grob schuldhaft) und keiner erheblichen Verfahrensverzögerung. Die Kosten des dadurch entstehenden Verfahrensmehraufwands sind der sonst kostenseitig unterlegenen Partei zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 30/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.11.2023 13 Ra 30/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100195

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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