RS OGH 2023/11/28 13Ra30/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2023
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Norm

GOG §90a
AEUV Lissabon Art267
  1. GOG § 90a heute
  2. GOG § 90a gültig ab 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 761/1996
  3. GOG § 90a gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1995
  4. GOG § 90a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1993

Rechtssatz

Die mit unionsrechtlichen Fragen befassten Gerichte prüfen amtswegig selbst, welchen Inhalt eine allfällige Vorlagepflicht, die sich zum Beispiel aus ihrer letztinstanzlichen Funktion ergeben kann, im konkreten Fall hat. Auch bei der Auslegung der CILFIT-Kriterien, insbesondere der Frage, ob eine unionsrechtliche Problematik bereits durch eine Entscheidung des EuGH geklärt ist (zweites CILFIT-Kriterium) oder derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr verbleibt (drittes CILFIT-Kriterium), bleibt den mit unionsrechtlichen Fragen befassten Gerichten ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum. Nur wenn die Rechtsprechung nationaler mitgliedstaatlicher Gerichte zu bestimmten unionsrechtlichen Fragen divergiert oder ohne Vorlage eindeutig divergieren könnte, ist die Vorlage, um die Entwicklung von Partikularrecht zu vermeiden, erforderlich. Wenn zu einer unionsrechtlichen Rechtsfrage bereits eine Judikatur des EuGH besteht, liegt es bei der die Vorlage anregenden Partei, die Vorlage plausibel erscheinen zu lassen, etwa indem Entscheidungen anderer mitgliedstaatlicher Gerichte angeführt oder Unklarheiten erläutert werden, die zu Partikularrecht führen könnten.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 30/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.11.2023 13 Ra 30/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100197

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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