Norm
GOG §90aRechtssatz
Die mit unionsrechtlichen Fragen befassten Gerichte prüfen amtswegig selbst, welchen Inhalt eine allfällige Vorlagepflicht, die sich zum Beispiel aus ihrer letztinstanzlichen Funktion ergeben kann, im konkreten Fall hat. Auch bei der Auslegung der CILFIT-Kriterien, insbesondere der Frage, ob eine unionsrechtliche Problematik bereits durch eine Entscheidung des EuGH geklärt ist (zweites CILFIT-Kriterium) oder derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr verbleibt (drittes CILFIT-Kriterium), bleibt den mit unionsrechtlichen Fragen befassten Gerichten ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum. Nur wenn die Rechtsprechung nationaler mitgliedstaatlicher Gerichte zu bestimmten unionsrechtlichen Fragen divergiert oder ohne Vorlage eindeutig divergieren könnte, ist die Vorlage, um die Entwicklung von Partikularrecht zu vermeiden, erforderlich. Wenn zu einer unionsrechtlichen Rechtsfrage bereits eine Judikatur des EuGH besteht, liegt es bei der die Vorlage anregenden Partei, die Vorlage plausibel erscheinen zu lassen, etwa indem Entscheidungen anderer mitgliedstaatlicher Gerichte angeführt oder Unklarheiten erläutert werden, die zu Partikularrecht führen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100197Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024