RS OGH 2023/12/15 10R73/23w

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Veröffentlicht am 15.12.2023
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Norm

ZPO §235 Abs5
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Berichtigung der Parteibezeichnung kommt – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO – auch dann in Betracht, wenn dadurch ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen wird, das nicht an die Stelle, sondern zusätzlich zum bisher als (einzige) Partei betrachteten und im weiteren Verfahren verbleibenden Rechtsträger als formell weitere Partei hinzutritt.Die Berichtigung der Parteibezeichnung kommt – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO – auch dann in Betracht, wenn dadurch ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen wird, das nicht an die Stelle, sondern zusätzlich zum bisher als (einzige) Partei betrachteten und im weiteren Verfahren verbleibenden Rechtsträger als formell weitere Partei hinzutritt.

Entscheidungstexte

  • 10 R 73/23w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2023 10 R 73/23w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100207

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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