Norm
ZPO §235 Abs5Rechtssatz
Die Berichtigung der Parteibezeichnung kommt – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO – auch dann in Betracht, wenn dadurch ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen wird, das nicht an die Stelle, sondern zusätzlich zum bisher als (einzige) Partei betrachteten und im weiteren Verfahren verbleibenden Rechtsträger als formell weitere Partei hinzutritt.Die Berichtigung der Parteibezeichnung kommt – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO – auch dann in Betracht, wenn dadurch ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen wird, das nicht an die Stelle, sondern zusätzlich zum bisher als (einzige) Partei betrachteten und im weiteren Verfahren verbleibenden Rechtsträger als formell weitere Partei hinzutritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100207Im RIS seit
12.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024