RS OGH 2023/12/20 3R125/23s

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Norm

ZPO §48
  1. ZPO § 48 heute
  2. ZPO § 48 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde das Verfahren über eine bestimmte Nebenfrage – hier eine Fristverlängerung – in erster Instanz einseitig geführt, kann durch einen Rekurs auch im Rechtsmittelverfahren noch ein Zwischenstreit entstehen (sog „sukzessiver Zwischenstreit“). Dann kommt wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Kostenseparationsvorschrift des § 48 ZPO eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenersatzpflicht in Betracht, wenn der Zwischenstreit auf Seite der obsiegenden Partei tatsächlich zu zusätzlichen Kosten geführt hat.Wurde das Verfahren über eine bestimmte Nebenfrage – hier eine Fristverlängerung – in erster Instanz einseitig geführt, kann durch einen Rekurs auch im Rechtsmittelverfahren noch ein Zwischenstreit entstehen (sog „sukzessiver Zwischenstreit“). Dann kommt wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Kostenseparationsvorschrift des Paragraph 48, ZPO eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenersatzpflicht in Betracht, wenn der Zwischenstreit auf Seite der obsiegenden Partei tatsächlich zu zusätzlichen Kosten geführt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 R 125/23s
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 3 R 125/23s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100205

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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