TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/21 94/19/0120

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1993, Zl. 4.337.410/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, hat am 23. April 1992 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Graz am 20. Oktober 1992 gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an, nicht vorbestraft zu sein und in seinem Heimatland nicht gesucht zu werden; er habe dort vor seiner Ausreise auch keine strafbare Handlung begangen. Er sei Bauer und habe eine eigene Farm besessen. Dort habe er im November 1991 selbst Feuer gelegt, um den Boden seiner Äcker abzubrennen und anschließend wieder fruchtbar zu machen. Dabei sei das Feuer außer Kontrolle geraten und seine ganze Farm abgebrannt. Er sei deshalb von der Polizei vernommen worden, die ihm nicht geglaubt habe, daß der Brand ein Unglücksfall gewesen sei. Die Polizei habe den Beschwerdeführer einsperren wollen, jedoch sei ihm schon vorher die Flucht gelungen. Er habe sich in der Folge kurz bei einem Freund aufgehalten und dann entschlossen, das Land zu verlassen, da er gehört habe, daß er von der Polizei gesucht werde. Politisch sei er nie tätig gewesen und auch nicht verfolgt worden.

Mit Bescheid vom 10. November 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, seine bereits niederschriftlich dargetanen Angaben aufrecht zu erhalten und bot als Beweismittel seine persönliche Einvernahme in der Muttersprache, einen Zeitungsartikel, der die Situation in seinem Heimatland dokumentieren würde, die Jahresberichte von Amnesty International aus dem Jahr 1991 und 1992 sowie die Erstellung eines Gutachtens über die politische Situation in seinem Heimatland als Bescheinigungsmittel an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Der Beschwerdeführer sei aus näher dargelegten Gründen nicht glaubwürdig. Darüberhinaus könnten Hausdurchsuchungen oder Verhöre und Befragungen allein noch keine im Einzelfall begründete Furcht vor Verfolgung auslösen, wenn sie nicht aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen erfolgten; auch wenn Strafvorwürfe zu Unrecht erhoben würden, begründe dies allein noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens. Einer der im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war."

Diese Auffassung trifft aber aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 AsylG 1991 nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Die belangte Behörde hatte daher das Asylgesetz (1968) anzuwenden. Dies führt aber noch nicht zwangsläufig dazu, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, ist doch die belangte Behörde zu ihrer abweislichen Entscheidung deshalb gelangt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneint hat, wobei diese Bestimmung keine inhaltliche Änderung gegenüber dem nach § 1 AslyG (1968) in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltenden Flüchtlingsbegriff enthält.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten infolge von Verfahrensverstößen vorliegen oder nicht, da selbst dann, wenn das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben wäre, die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG).

Zutreffend geht die belangte Behörde im Ergebnis nämlich davon aus, daß dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein asylrechtlich relevanter Tatbestand zu entnehmen ist. Flüchtling im Sinne der § 1 AsylG (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nämlich nur, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Den Angaben des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei im Zusammenhang mit dem von ihm gelegten Feuer verfolgt worden, läßt sich nun keiner der angeführten Gründe entnehmen; selbst eine (allenfalls ungerechtfertigte) Verhaftung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wäre keinesfalls etwa eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer bestimmten politischen Gesinnung, was offenbar auch der Beschwerdeführer selbst erkennt, hat er doch angegeben, politisch nicht verfolgt zu sein.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - mangels entsprechender Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht zu erkennen, welches andere Ergebnis die Durchführung der in der Berufung beantragten Beweise, wie etwa die Einholung eines Gutachtens über die politische Lage in Ghana, hätten bringen können.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190120.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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