Norm
StVG §157dRechtssatz
Bei einer Ablehnung der Kostenübernahme durch den Bund schon dem Grunde nach wird der Einrichtung, in der der Verurteilte (Betroffene) behandelt wird, unmittelbar kein Recht verweigert, weshalb diese auch nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ablehnung der KostenübernahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2024:RG0000209Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024