Rechtssatz
Der ausdrückliche Auftrag des Gerichts zur Teilnahme von Parteienvertretern an der Befundaufnahme durch Sachverständige (TP 3 A III RATG) kann nicht nur durch eine direkte Aufforderung des Gerichts gegenüber den Parteienvertretern, sondern auch durch eine Aufforderung des Gerichts an den Sachverständigen erfolgen. Letztere wird zum Beispiel dann angenommen, wenn das Gericht dem Sachverständigen aufträgt, die Parteien und ihre Vertreter von der allfälligen Befundaufnahme an Ort und Stelle rechtzeitig zu verständigen. Eine solche Formulierung wird nicht anders gewertet als die Aufforderung an den Sachverständigen zur Ladung der Parteien und ihrer Vertreter zur Befundaufnahme.Der ausdrückliche Auftrag des Gerichts zur Teilnahme von Parteienvertretern an der Befundaufnahme durch Sachverständige (TP 3 A römisch drei RATG) kann nicht nur durch eine direkte Aufforderung des Gerichts gegenüber den Parteienvertretern, sondern auch durch eine Aufforderung des Gerichts an den Sachverständigen erfolgen. Letztere wird zum Beispiel dann angenommen, wenn das Gericht dem Sachverständigen aufträgt, die Parteien und ihre Vertreter von der allfälligen Befundaufnahme an Ort und Stelle rechtzeitig zu verständigen. Eine solche Formulierung wird nicht anders gewertet als die Aufforderung an den Sachverständigen zur Ladung der Parteien und ihrer Vertreter zur Befundaufnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100203Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024