RS OGH 2024/1/15 3R3/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2024
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Norm

ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der ausdrückliche Auftrag des Gerichts zur Teilnahme von Parteienvertretern an der Befundaufnahme durch Sachverständige (TP 3 A III RATG) kann nicht nur durch eine direkte Aufforderung des Gerichts gegenüber den Parteienvertretern, sondern auch durch eine Aufforderung des Gerichts an den Sachverständigen erfolgen. Letztere wird zum Beispiel dann angenommen, wenn das Gericht dem Sachverständigen aufträgt, die Parteien und ihre Vertreter von der allfälligen Befundaufnahme an Ort und Stelle rechtzeitig zu verständigen. Eine solche Formulierung wird nicht anders gewertet als die Aufforderung an den Sachverständigen zur Ladung der Parteien und ihrer Vertreter zur Befundaufnahme.Der ausdrückliche Auftrag des Gerichts zur Teilnahme von Parteienvertretern an der Befundaufnahme durch Sachverständige (TP 3 A römisch drei RATG) kann nicht nur durch eine direkte Aufforderung des Gerichts gegenüber den Parteienvertretern, sondern auch durch eine Aufforderung des Gerichts an den Sachverständigen erfolgen. Letztere wird zum Beispiel dann angenommen, wenn das Gericht dem Sachverständigen aufträgt, die Parteien und ihre Vertreter von der allfälligen Befundaufnahme an Ort und Stelle rechtzeitig zu verständigen. Eine solche Formulierung wird nicht anders gewertet als die Aufforderung an den Sachverständigen zur Ladung der Parteien und ihrer Vertreter zur Befundaufnahme.

Entscheidungstexte

  • 3 R 3/24a
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.01.2024 3 R 3/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100203

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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