Entscheidungsdatum
20.08.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W142 2282331-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 129226807/212028149, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 129226807/212028149, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 29.12.2021 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 30.12.2021 gab der BF zu Protokoll, er sei verheiratet und spreche muttersprachlich Punjabi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung jedoch habe zuletzt als Taxi-Lenker gearbeitet. In Indien würden seine Mutter, seine Frau und Tochter leben. Sein Vater sei verstorben. Der BF habe in Dirba, XXXX , Punjab in Indien gelebt. Bei der Erstbefragung am 30.12.2021 gab der BF zu Protokoll, er sei verheiratet und spreche muttersprachlich Punjabi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung jedoch habe zuletzt als Taxi-Lenker gearbeitet. In Indien würden seine Mutter, seine Frau und Tochter leben. Sein Vater sei verstorben. Der BF habe in Dirba, römisch 40 , Punjab in Indien gelebt.
Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2021 gefasst. Er habe in den Schengenraum gewollt. Er sei am 19.11.2021 mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen. Die Ausreise sei legal und mit indischem Reisepass erfolgt. Diesen habe er jedoch am Weg nach Österreich verloren. Er habe sich ca. einen Monat in Serbien aufgehalten und sei dann für 20 bis 25 Tage zu Fuß durch Ungarn durch- und am 29.12.2021 in Österreich eingereist. Der BF sei selbst – ohne Schlepper – gereist.
Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an (ohne Änderungen aus der Niederschrift übernommen):
„Ich werde in Indien von der RSS-Partei verfolgt und bedroht. Es ist eine radikale Hindu-Organisation, die wollen, dass alle Leute in Indien zum Hinduismus konvertieren. Von meinem Dorf wurden 5 oder 6 Jugendliche entführt und niemand weiß, was mit ihnen geschehen ist. Die RSS-Partei wird von der Regierung unterstützt.“
Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „nein“
2. Mit Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2022 erfolgte die Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe.
3. Am 28.07.2022 teilte das Magistratische Bezirksamt Wien dem BFA mit, dass der BF um eine Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ angesucht habe.
4. Am 26.09.2023 fand nach Zulassung des Verfahrens durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt.
Der BF verneinte an einer Erkrankung zu leiden oder regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei in XXXX in Indien geboren. Er sei Jat, bekenne sich zum Sikhismus und spreche muttersprachlich Punjabi. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter. Er habe die Grundschule besucht und als Taxi-Fahrer gearbeitet. Er sei bis ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise in Indien berufstätig gewesen. Seine Frau und Tochter sowie Mutter seien noch in Indien aufhältig. Er habe täglich Kontakt zu seiner Frau und Tochter. Beiden gehe es gut. Sie würden mit der Mutter gemeinsam von der Pension seines verstorbenen Vaters leben.Der BF verneinte an einer Erkrankung zu leiden oder regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei in römisch 40 in Indien geboren. Er sei Jat, bekenne sich zum Sikhismus und spreche muttersprachlich Punjabi. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter. Er habe die Grundschule besucht und als Taxi-Fahrer gearbeitet. Er sei bis ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise in Indien berufstätig gewesen. Seine Frau und Tochter sowie Mutter seien noch in Indien aufhältig. Er habe täglich Kontakt zu seiner Frau und Tochter. Beiden gehe es gut. Sie würden mit der Mutter gemeinsam von der Pension seines verstorbenen Vaters leben.
Zu seinem Leben in Österreich gab er an, in Österreich keine Verwandten zu haben bzw. dass hier kein Familienleben bestehe. Er habe keine Deutschkenntnisse erworben. Er arbeite als Zeitungszusteller und mache Gelegenheitsarbeiten. Er verdiene ca. € 600,-, habe aber viele Ausgaben. Er wolle seine Frau und Tochter nach Österreich bringen.
Zu seiner Ausreise aus Indien gab der BF an, er habe Indien am 19.11.2021 verlassen. Er sei mit Reisepass mit dem Flugzeug nach Serbien gereist. Danach sei er zu Fuß über Ungarn nach Österreich gereist. Den Pass habe er auf der Reise verloren.
Der BF brachte wie folgt vor (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Antwort des BF):
„[…]
LA: Hatten Sie in Indien Probleme mit den heimatlichen Behörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft?
VP: Nein
LA: Besteht gegen Sie ein Haftbefehl in Indien? Wenn ja, nähere Angaben
VP: Nein
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
VP: Ja. Ich war Anhänger der Khalistan Bewegung. Befragt gebe ich an, dass es keine politische Bewegung ist, sondern ein Kampf für die Sikhs.
Frage wird wiederholt:
Ich bin mit dieser Bewegung verbunden, aber ich bin in keiner anderen politischen und religiösen Partei tätig. Ich bin kein Mitglied einer politischen oder religiösen Partei.
LA: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen?
VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich Anhänger der Khalistan Bewegung bin. Ich habe früher einen Turban getragen. Befragt gebe ich an, dass früher – ich war ca. 14-15 Jahre alt.
Fluchtgrund
LA: Wann haben Sie erstmals an eine Ausreise aus Indien gedacht?
VP: August 2021
LA: Warum stellen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz? Nennen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe! Schildern Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund. Weshalb stellen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz? Machen Sie bitte konkrete und detaillierte Angaben von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, sodass sich auch ein Außenstehender ein Bild machen kann.
VP: Wir Sikhs machen in Indien eine Minderheit von 2% aus. Wir leben hauptsächlich in Punjab und sind friedlich und haben weder Probleme mit Hindus und Muslimen. Eine radikale hinduistische Partei „RSS“ verfolgt uns Siks. Dies Partei verfolgt das Ziel, den Staat Indien nur von Hindu Bürgern zu gründen, somit möchte man Sikhs und Muslime vernichten. Ich bin hier, weil ich um Schutz ansuchen möchte. Ein Führer in Kanada der Sikhs Bewegung wurde vor kurzem in Kanada getötet. Ich bin ein kleines Maxerl, wenn man so einen großen Führer töten kann, dann bin ich ein nichts.
LA: Frage wird wiederholt: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen?
VP: Ich wurde bedroht.
LA: Schildern Sie mir Einzelheiten.
VP: Es sind Anhänger der RSS. Ich kann Ihnen keine Namen nennen. Es waren Leute im Dorf. Es waren Anhänger der RSS. Es wurde uns gesagt, dass wir konvertieren sollen. Wenn wir es nicht tun, dann werden wir getötet. Befragt gebe ich an, dass es mir 2 Monate vor der Ausreise gesagt wurde. Sie haben mich nicht persönlich bedroht, sondern sie haben allgemein gesagt.
LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie Indien verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
VP: Alle Sikhs werden vernichtet. Ich habe Angst, dass ich ebenso von der RSS getötet werde. Ich kann Ihnen auch eine Bestätigung der Sikh Gemeinschaft geben, dass mein Leben in Gefahr ist.
Anm: Der Partei wird eine Woche Zeit gegeben. Die Partei wird daraufhin gewiesen, dass dies in Verbindung mit einem Identitätsdokument vorzulegen ist.Anmerkung, Der Partei wird eine Woche Zeit gegeben. Die Partei wird daraufhin gewiesen, dass dies in Verbindung mit einem Identitätsdokument vorzulegen ist.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein
LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen?
VP: Nein
Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt.
Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angegebenen Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht – z.B. in ein anderes Gebiet?
VP: Nein, ich bin in Punjab geboren.
LA: Was würden Sie im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst um mein Leben, sobald mein Problem gelöst ist, könnte ich zurückkehren. Problem – Punjab sollte unabhängig sein.
LA: Haben Sie den/die anwesenden Dolmetscher verstanden, vom Inhalt bzw. von der
Sprache?
VP: Ja
LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen. Hatten Sie ausreichend Zeit dazu?
VP: Ja
LA: Gibt es noch etwas, was ich nicht gefragt habe? Möchten Sie noch etwas sagen?
VP: Nein
[…]“
Dem BF wurde anschließend die Möglichkeit gegeben zum Länderinformationsblatt eine Stellungnahme abzugeben, er lehnte ab.
Die Frist, die dem BF zur Beschaffung und Vorlage von Belegen eingeräumt wurde, verstrich ungenützt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA führte im Wesentlichen aus, der BF sei Staatsangehöriger von Indien, Jat und gehöre dem Sikhismus an. Er sei in XXXX , Punjab geboren, sei verheiratet und habe eine zwei Jahre alte Tochter. Er sei per Flugzeug legal nach Serbien gereist und spätestens am 29.12.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der von ihm genannten Gründe seinen Herkunftsstaat verlassen habe oder ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr eine Gefahr oder eine Verfolgt drohe. Er werde nicht von staatlichen Behörden in Indien verfolgt und könne auch nicht festgestellt werden, dass er in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche in Zukunft zu befürchten hätte. Der BF sei arbeitsfähig, gesund, verfüge über Schulbildung, beherrsche Punjabi. Er habe bis zu seiner Ausreise als Taxi-Fahrer gearbeitet. Er verfüge in Indien nach wie vor über familiäre und soziale Bindungen. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und könne er nach Indien zurückkehren. Der BF sei dazu im Stande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung bzw. mit Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in der Heimat zu sichern. Eine Rückkehr des BF würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF hab in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und habe im Bundesgebiet keine Integrationsbemühungen gezeigt. Das BFA führte im Wesentlichen aus, der BF sei Staatsangehöriger von Indien, Jat und gehöre dem Sikhismus an. Er sei in römisch 40 , Punjab geboren, sei verheiratet und habe eine zwei Jahre alte Tochter. Er sei per Flugzeug legal nach Serbien gereist und spätestens am 29.12.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der von ihm genannten Gründe seinen Herkunftsstaat verlassen habe oder ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr eine Gefahr oder eine Verfolgt drohe. Er werde nicht von staatlichen Behörden in Indien verfolgt und könne auch nicht festgestellt werden, dass er in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche in Zukunft zu befürchten hätte. Der BF sei arbeitsfähig, gesund, verfüge über Schulbildung, beherrsche Punjabi. Er habe bis zu seiner Ausreise als Taxi-Fahrer gearbeitet. Er verfüge in Indien nach wie vor über familiäre und soziale Bindungen. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und könne er nach Indien zurückkehren. Der BF sei dazu im Stande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung bzw. mit Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in der Heimat zu sichern. Eine Rückkehr des BF würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF hab in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und habe im Bundesgebiet keine Integrationsbemühungen gezeigt.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe kein Interesse seine tatsächliche Identität der Behörde bekannt zu geben. Er habe selbst gesagt, dass er Angst habe die genauen Daten anzugeben, weil er fürchte, abgeschoben zu werden. Zudem habe der BF widersprüchliche Angaben gemacht und auch auf mehrfache Nachfrage keine konkreten, schlüssigen und nachvollziehbaren Antworten bezüglich seiner Bedrohung bzw. Flucht aus Indien angegeben. Mit Verweis auf die Länderfeststellungen ist es Sikhs zudem möglich ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung auszuüben. Der BF habe bis kurz vor seiner Abreise bei seiner Familie gewohnt und seinem Beruf nachgehen können. Im Falle einer Rückkehr müsse der BF nicht um sein Leben fürchten. Die angegebenen Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Angaben, konkrete Anhaltspunkte gebe es keine. Der BF verfüge über familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen in Indien, und es sei ihm möglich nach Indien zurückzukehren.
7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde, worin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF könne weitere Ausführungen zur Verfolgung von Sikhs in Indien machen. Es sei irrelevant, ob man als Sikh tatsächlich ein Anhänger der Bewegung zur Gründung eines unabhängigen Staates Khalistan sei, oder nicht, man könne Verfolgung durch staatliche Organe erfahren und durch diese inhaftiert oder getötet werden. Es sei lebensnah und plausibel, dass sich die Regierung der BJP ihr nahestehende Organisationen bediene und Druck auf Minderheiten ausübe. Sikhs würden in Indien allgemein sehr schlecht behandelt werden. Das BFA habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. Dieser habe klar vorgebracht, dass ihm als Sikh Verfolgung durch den indischen Staat drohe, da ihm Unterstützung der Khalistan-Bewegung unterstellt werde. Das BFA habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der BF könne sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah schildern. Aus den aktuellen Länderberichten sei klar ersichtlich, dass Sikhs in Indien asylrelevanter Verfolgung durch den Staat ausgesetzt seien. Der Bruder des BF sei, wie bereits angegeben, auch grundlos umgebracht worden. Der BF werde in Indien verfolgt und hätte bei einer Rückkehr nach Indien mit grundloser Inhaftierung und weiteren asylrechtlich relevanten Konsequenzen zu rechnen. Eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, sei bei einer Rückkehr geradezu wahrscheinlich. Der BF integriere sich laufend in Österreich. Er wolle arbeiten, Deutsch lernen, in Vereinen tätig werden. Wegen angeblicher Divergenzen in der Einvernahme und der Erstbefragung sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Der Unterschied zwischen Erstbefragung und Einvernahme beruhe auf einem Missverständnis. Der BF habe zum Ausdruck bringen wollen, dass alle Sikhs verfolgt werden würden, weil es die Bewegung zur Etablierung eines unabhängigen Staates der Sikhs gebe. Dem BF werde wegen seiner Religionszugehörigkeit unterstellt, die Khalistan-Bewegung zu unterstützen. Diese Bewegung habe separatistische Tendenzen. Der BF werde aufgrund seiner, durch die indische Regierung unterstellte, politische Überzeugung verfolgt. Er sei daher, wegen seiner Zugehörigkeit zur Religion der Sikhs und der unterstellten Unterstützung der Khalistan-Bewegung, Flüchtling im Sinne der GFK. Das Fluchtvorbringen sei glaubhaft, die Furcht wohlbegründet und somit internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Die Behörde hätte jedoch zumindest die reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechte feststellen, und subsidiären Schutz gewähren müssen.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde, worin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF könne weitere Ausführungen zur Verfolgung von Sikhs in Indien machen. Es sei irrelevant, ob man als Sikh tatsächlich ein Anhänger der Bewegung zur Gründung eines unabhängigen Staates Khalistan sei, oder nicht, man könne Verfolgung durch staatliche Organe erfahren und durch diese inhaftiert oder getötet werden. Es sei lebensnah und plausibel, dass sich die Regierung der BJP ihr nahestehende Organisationen bediene und Druck auf Minderheiten ausübe. Sikhs würden in Indien allgemein sehr schlecht behandelt werden. Das BFA habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. Dieser habe klar vorgebracht, dass ihm als Sikh Verfolgung durch den indischen Staat drohe, da ihm Unterstützung der Khalistan-Bewegung unterstellt werde. Das BFA habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der BF könne sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah schildern. Aus den aktuellen Länderberichten sei klar ersichtlich, dass Sikhs in Indien asylrelevanter Verfolgung durch den Staat ausgesetzt seien. Der Bruder des BF sei, wie bereits angegeben, auch grundlos umgebracht worden. Der BF werde in Indien verfolgt und hätte bei einer Rückkehr nach Indien mit grundloser Inhaftierung und weiteren asylrechtlich relevanten Konsequenzen zu rechnen. Eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, sei bei einer Rückkehr geradezu wahrscheinlich. Der BF integriere sich laufend in Österreich. Er wolle arbeiten, Deutsch lernen, in Vereinen tätig werden. Wegen angeblicher Divergenzen in der Einvernahme und der Erstbefragung sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Der Unterschied zwischen Erstbefragung und Einvernahme beruhe auf einem Missverständnis. Der BF habe zum Ausdruck bringen wollen, dass alle Sikhs verfolgt werden würden, weil es die Bewegung zur Etablierung eines unabhängigen Staates der Sikhs gebe. Dem BF werde wegen seiner Religionszugehörigkeit unterstellt, die Khalistan-Bewegung zu unterstützen. Diese Bewegung habe separatistische Tendenzen. Der BF werde aufgrund seiner, durch die indische Regierung unterstellte, politische Überzeugung verfolgt. Er sei daher, wegen seiner Zugehörigkeit zur Religion der Sikhs und der unterstellten Unterstützung der Khalistan-Bewegung, Flüchtling im Sinne der GFK. Das Fluchtvorbringen sei glaubhaft, die Furcht wohlbegründet und somit internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Die Behörde hätte jedoch zumindest die reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte feststellen, und subsidiären Schutz gewähren müssen.
8. Am 13.06.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt, zu welcher der BF nicht erschien. Erörtert wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien, 14.04.2025. Des Weiteren wurden Landkarten beigezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh an. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der Muttersprache des BF ist Punjabi. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, für die er die Obsorge mit seiner Ehefrau teilt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter, Frau und Tochter sind in Indien aufhältig. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh an. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Der Muttersprache des BF ist Punjabi. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, für die er die Obsorge mit seiner Ehefrau teilt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter, Frau und Tochter sind in Indien aufhältig.
Der BF hat in Indien in XXXX , im Bundesstaat Punjab, Indien, gelebt. Er hat die Grundschule besucht und hat er bis vor seiner Ausreise als Taxi-Lenker gearbeitet.Der BF hat in Indien in römisch 40 , im Bundesstaat Punjab, Indien, gelebt. Er hat die Grundschule besucht und hat er bis vor seiner Ausreise als Taxi-Lenker gearbeitet.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Er ist kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder sonstigen Organisationen.
Der BF ist in der AJWEB als selbständiger Erwerbstätiger vom 15.04.2023 bis 30.04.2025 gemeldet.
Der BF war zuletzt vom 06.04.2022 bis 16.07.2025 in 1100 Wien aufrecht gemeldet. Vom 30.12.2021 bis 11.01.2022 war der BF in Graz gemeldet. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung von 12.01.2022 bis 05.04.2022 im Bundesgebiet nicht nachgekommen. Seit dem 17.07.2025 verfügt der BF über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zur Situation in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin:
Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Da der BF – er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung – in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren.
1.4. Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen:
(Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 14.04.2025, Version 9)
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den große