TE Bvwg Beschluss 2025/8/22 L532 2312682-1

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Veröffentlicht am 22.08.2025
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Entscheidungsdatum

22.08.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L532 2312686-1/5E

L532 2312683-1/4E

L532 2312688-1/4E

L532 2312682-1/4E

L532 2312684-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX , der 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX , des 3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX , vertreten durch die XXXX als gesetzliche Vertreterin, des 4) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX , vertreten durch die XXXX als gesetzliche Vertreterin, und der 5) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX , vertreten durch die XXXX als gesetzliche Vertreterin, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. römisch 40 , der 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. römisch 40 , des 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, des 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, und der 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG:

A)

Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF 1 bis BF 5“ oder „die BF“), Staatsangehörige der Türkei, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen führte der BF 1 im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zu seinem Fluchtgrund aus, die Ausreise sei aus wirtschaftlichen sowie ethno-politischen Gründen erfolgt. Im Übrigen sei er von einem Betrunkenen unter Zuhilfenahme einer Waffe bedroht und zum Verlassen des Herkunftsstaates aufgefordert worden. Die BF 2 gab gegenüber der Polizei an, die Ausreisegründe nicht zu kennen, jedenfalls wolle sie ihren Kindern bessere Ausbildungsmöglichkeiten eröffnen.

2. Am 27.02.2025 wurden der BF 1 und die BF 2 von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen.

3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit den im Spruch ausgewiesenen Bescheiden vollinhaltlich abgewiesen.

4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Am 18.07.2025 übermittelte die bB hinsichtlich des BF 1 ein (mit 10.07.2025 datiertes) Rückkehrberatungsprotokoll, laut welchem dieser gegenüber der Rückkehrberatung der BBU GmbH seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat ausdrückte.

6. Am 22.08.2025 informierte die bB das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) davon, dass die BF das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2025 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr verlassen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 29.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.04.2025 abgewiesen und auch jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen. Die Bescheide wurden mit 22.04.2025 rechtswirksam zugestellt. Durch die Vertretung wurde mit 06.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Am 13.08.2025 (sohin binnen rund drei Monaten nach Beschwerdeerhebung) kehrten die BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Türkei zurück, was die bB dem BVwG mit Eingabe vom 22.08.2025 zur Kenntnis brachte.

Die BF halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen. Sie haben kein Interesse mehr an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung über freiwillige Ausreise ergibt sich zweifelsfrei aus den behördlichen Eingaben vom 22.08.2025 und den beigeschlossenen Beweismitteln sowie dem Rückkehrberatungsprotokoll des BF 1. Die Schlussfolgerung, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung des Verhaltens der BF im Beschwerdeverfahren und werden schutzsuchende Fremde diesbezüglich auch bei Stellung eines Antrags auf freiwillige Rückkehr nachweislich ausdrücklich belehrt, sodass der erkennende Richter keine Zweifel am Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Interesses an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein weiteres Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).

Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der BF kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen (vgl. z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der BF kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen vergleiche z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der objektivierten Auskunft der bB, dass die BF nach Einbringung der Beschwerde im Mai 2025, während des von ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und deren Lebensmittelpunkt offenkundig nunmehr außerhalb Österreichs, nämlich im Herkunftsstaat, liegt, wodurch aus Sicht des erkennenden Gerichts das Interesse an der Gewährung von internationalem Schutz bzw. an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. Eine Mitwirkung am Beschwerdeverfahren wurde durch die BF selbst durch deren Ausreise verunmöglicht.

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

freiwillige Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L532.2312682.1.00

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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