Entscheidungsdatum
22.08.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2314920-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.07.2025 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, nunmehr vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, nunmehr vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Er sei seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet, er sei von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter bei unterschiedlichen Firmen im Bundesgebiet nachgegangen. Die übrige Zeit habe er für sich und seinen minderjährigen Sohn den Lebensunterhalt durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung bestritten. Sein Sohn lebe mittlerweile wieder in Polen bei der Kindesmutter. Der BF habe eine Verlobte, welche in Niederösterreich lebe. Er habe mit dieser jedoch zu keiner Zeit an derselben Meldeadresse gelebt. Er sei in Österreich massiv straffällig geworden, es würden die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Er sei seit römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet, er sei von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter bei unterschiedlichen Firmen im Bundesgebiet nachgegangen. Die übrige Zeit habe er für sich und seinen minderjährigen Sohn den Lebensunterhalt durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung bestritten. Sein Sohn lebe mittlerweile wieder in Polen bei der Kindesmutter. Der BF habe eine Verlobte, welche in Niederösterreich lebe. Er habe mit dieser jedoch zu keiner Zeit an derselben Meldeadresse gelebt. Er sei in Österreich massiv straffällig geworden, es würden die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr XXXX in Österreich lebe, er sei mit seinem damals fünfjährigen Sohn nach Österreich gekommen und habe ihn alleine großgezogen. Dem BF sei am XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Seit XXXX sei der BF in der Justizanstalt XXXX , während sein Sohn nun in der Obhut der Kindesmutter in Polen sei. Der Sohn wolle aber wieder bei seinem Vater in Österreich leben der BF befinde sich in einer Beziehung mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, welche seit 24 Jahren in Österreich lebe und arbeite. Nach seiner Entlassung könne er bei ihr Unterkunft nehmen und eine Arbeit aufnehmen. Der BF sei zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe bereits das Unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben. Er sei fünf Jahre lang ununterbrochen in Österreich aufhältig und verfüge er aufgrund seiner Erwerbstätigkeiten immer über ausreichende Existenzmittel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung und in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 in Österreich lebe, er sei mit seinem damals fünfjährigen Sohn nach Österreich gekommen und habe ihn alleine großgezogen. Dem BF sei am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Seit römisch 40 sei der BF in der Justizanstalt römisch 40 , während sein Sohn nun in der Obhut der Kindesmutter in Polen sei. Der Sohn wolle aber wieder bei seinem Vater in Österreich leben der BF befinde sich in einer Beziehung mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, welche seit 24 Jahren in Österreich lebe und arbeite. Nach seiner Entlassung könne er bei ihr Unterkunft nehmen und eine Arbeit aufnehmen. Der BF sei zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe bereits das Unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben. Er sei fünf Jahre lang ununterbrochen in Österreich aufhältig und verfüge er aufgrund seiner Erwerbstätigkeiten immer über ausreichende Existenzmittel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung und in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX um XXXX Uhr durch persönliche Ausfolgung im Polizeianhaltezentrum XXXX zugestellt.Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 Uhr durch persönliche Ausfolgung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zugestellt.
Gegen diesen Mandatsbescheid sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH mit Schriftsatz vom XXXX .2025 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Mandatsbescheid sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH mit Schriftsatz vom römisch 40 .2025 Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
In diesem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:
„Der Beschwerdeführer ist POLNISCHER Staatsangehöriger und XXXX Jahre alt. Er ist geschieden und hat einen Sohn, der aktuell in POLEN lebt.„Der Beschwerdeführer ist POLNISCHER Staatsangehöriger und römisch 40 Jahre alt. Er ist geschieden und hat einen Sohn, der aktuell in POLEN lebt.
Seit XXXX verfügt er über Meldeadressen in Österreich, in WIEN, und war nicht unangemeldet aufhältig. Seit XXXX verfügt der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. Bis XXXX arbeitete er als Arbeiter und geringfügig Beschäftigter bei unterschiedlichen Unternehmen, von XXXX bis XXXX bezog er Mindestsicherung.Seit römisch 40 verfügt er über Meldeadressen in Österreich, in WIEN, und war nicht unangemeldet aufhältig. Seit römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. Bis römisch 40 arbeitete er als Arbeiter und geringfügig Beschäftigter bei unterschiedlichen Unternehmen, von römisch 40 bis römisch 40 bezog er Mindestsicherung.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX festgenommen, am XXXX wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Das Bundesamt ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX betreffend die fremdenrechtlichen Konsequenzen strafrechtlichen Verhaltens.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 festgenommen, am römisch 40 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Das Bundesamt ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 betreffend die fremdenrechtlichen Konsequenzen strafrechtlichen Verhaltens.
Der zehnjährige Sohn des Beschwerdeführers, der sich seit XXXX , zwei Monaten nach seinem Vater, in Österreich aufhielt und ebenfalls über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ist seit XXXX nicht mehr in Österreich gemeldet. Er lebt aktuell bei seiner Mutter in POLEN. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die POLNISCHE Staatsangehörige XXXX , die über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, lebt weiterhin in Österreich, in XXXX , und ist erwerbstätig. Nach der Entlassung kann der Beschwerdeführer bei ihr wohnen und sich bei ihr melden.Der zehnjährige Sohn des Beschwerdeführers, der sich seit römisch 40 , zwei Monaten nach seinem Vater, in Österreich aufhielt und ebenfalls über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ist seit römisch 40 nicht mehr in Österreich gemeldet. Er lebt aktuell bei seiner Mutter in POLEN. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die POLNISCHE Staatsangehörige römisch 40 , die über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, lebt weiterhin in Österreich, in römisch 40 , und ist erwerbstätig. Nach der Entlassung kann der Beschwerdeführer bei ihr wohnen und sich bei ihr melden.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Mit Urteil vom 15.10.2024 gab das Oberlandesgericht XXXX der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Mit Urteil vom 15.10.2024 gab das Oberlandesgericht römisch 40 der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge.
Mit Schriftsatz vom XXXX räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Verhängung der Schubhaft ein, wobei sich nur die Fragen zum Gesundheitszustand und zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch auf die Schubhaft bezogen. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt plante, den Beschwerdeführer ohne Verhängung der Schubhaft aus dem Stande der Festnahme nach POLEN abzuschieben.Mit Schriftsatz vom römisch 40 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Verhängung der Schubhaft ein, wobei sich nur die Fragen zum Gesundheitszustand und zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch auf die Schubhaft bezogen. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt plante, den Beschwerdeführer ohne Verhängung der Schubhaft aus dem Stande der Festnahme nach POLEN abzuschieben.
Am XXXX vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein. Dabei gab er an, sich einer allfälligen Abschiebung nach POLEN nicht entziehen zu wollen.Am römisch 40 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein. Dabei gab er an, sich einer allfälligen Abschiebung nach POLEN nicht entziehen zu wollen.
Mit Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am XXXX , erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 keinen Durchführungsaufschub und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 , erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, keinen Durchführungsaufschub und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Nach dem Ausgang aus der Strafhaft am XXXX legte der Beschwerdeführer seinen POLNISCHEN Personalausweis vor, mit dem seine Außerlandesbringung bewirkt werden kann, ohne dass es der Beantragung eines Heimreisezertifikates bedarf, nachdem er seinen POLNISCHEN Reisepass verloren gemeldet hatte, der sich bei seiner Lebensgefährtin befunden hatte. Das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates hatte er ausgefüllt.Nach dem Ausgang aus der Strafhaft am römisch 40 legte der Beschwerdeführer seinen POLNISCHEN Personalausweis vor, mit dem seine Außerlandesbringung bewirkt werden kann, ohne dass es der Beantragung eines Heimreisezertifikates bedarf, nachdem er seinen POLNISCHEN Reisepass verloren gemeldet hatte, der sich bei seiner Lebensgefährtin befunden hatte. Das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates hatte er ausgefüllt.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch die BBU, der er am XXXX Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und beantragte die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch die BBU, der er am römisch 40 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und beantragte die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesamt legte die Beschwerde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten werde. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bis dato nicht abgesprochen.Das Bundesamt legte die Beschwerde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten werde. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bis dato nicht abgesprochen.
Am XXXX legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot ein Konvolut von Unterlagen vor. Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot ein Konvolut von Unterlagen vor.
Mit Schriftsätzen vom XXXX lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache POLNISCH zur mündlichen Verhandlung am XXXX .Mit Schriftsätzen vom römisch 40 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache POLNISCH zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 .
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe auf Grund des Beschlusses vom XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe auf Grund des Beschlusses vom römisch 40 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX um 10:10 Uhr durch persönliche Ausfolgung im Polizeianhaltezentrum XXXX zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 um 10:10 Uhr durch persönliche Ausfolgung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss polizeiamtsärztlich untersucht; er ist uneingeschränkt haftfähig. Er nimmt wie während der Anhaltung in Strafhaft einen Beta-Blocker, ein Schlafmittel, ein Blutverdünnungsmittel und zwei Blutdrucksenker ein.
Das Ergebnis der Rückkehrberatung kann nicht festgestellt werden.
Er wird im Entscheidungszeitpunkt im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt wartet den Verhandlungstermin am XXXX faktisch ab, es kann nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits organisiert.“Er wird im Entscheidungszeitpunkt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt wartet den Verhandlungstermin am römisch 40 faktisch ab, es kann nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits organisiert.“
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in gegenständlicher Angelegenheit eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die polnische Sprache teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in gegenständlicher Angelegenheit eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die polnische Sprache teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin einvernommen.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , getroffenen Feststellungen, welche auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden, werden folgende Feststellungen getroffen:Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , getroffenen Feststellungen, welche auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden, werden folgende Feststellungen getroffen:
Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB (Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, liegt folgendes Verhalten des BF zugrunde: Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, liegt folgendes Verhalten des BF zugrunde:
Er hat am XXXX einer Baufirma eine Rüttelplatte in Wert von Euro 10.080,-- und Werkzeug im Wert von Euro 2.000,--- weggenommen, indem er Metalltüren im Keller aufbrach und sich so Zutritt zum Baustellengelände verschaffte. In der Nacht vom XXXX auf XXXX hat nach Aufzwicken eines Vorhangschlosses sowie Einschlagen einer Scheibe eines Lagercontainers, einer anderen Baufirma eine Rüttelplatte und eine Kehrmaschine im Gesamtwert von Euro 1.000,-- gestohlen. Weiters stahl er in dieser Nacht einer weiteren Baufirma Maschinen und Geräte im Wert von Euro 12.300,-- nach Abzwicken eines Vorhangschlosses, Durchtrennen einer Verriegelungsstange eines Metallcontainers mittels hydraulischer Schere sowie Herausreißen eines Fensterflügels einer Lagerhalle. Als erschwerend wurde die wiederholte Tatbegehung, die mehrfache Qualifikation und das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze gewertet. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, das teilweise Zustandebringen der Beute und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.Er hat am römisch 40 einer Baufirma eine Rüttelplatte in Wert von Euro 10.080,-- und Werkzeug im Wert von Euro 2.000,--- weggenommen, indem er Metalltüren im Keller aufbrach und sich so Zutritt zum Baustellengelände verschaffte. In der Nacht vom römisch 40 auf römisch 40 hat nach Aufzwicken eines Vorhangschlosses sowie Einschlagen einer Scheibe eines Lagercontainers, einer anderen Baufirma eine Rüttelplatte und eine Kehrmaschine im Gesamtwert von Euro 1.000,-- gestohlen. Weiters stahl er in dieser Nacht einer weiteren Baufirma Maschinen und Geräte im Wert von Euro 12.300,-- nach Abzwicken eines Vorhangschlosses, Durchtrennen einer Verriegelungsstange eines Metallcontainers mittels hydraulischer Schere sowie Herausreißen eines Fensterflügels einer Lagerhalle. Als erschwerend wurde die wiederholte Tatbegehung, die mehrfache Qualifikation und das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze gewertet. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, das teilweise Zustandebringen der Beute und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig am 15.10.2024) wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren liegt folgendes Verhalten des BF zugrunde: Dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig am 15.10.2024) wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren liegt folgendes Verhalten des BF zugrunde:
Der BF hat fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht. Am XXXX hat er sich durch Aufdrücken eines Plexiglasfensters Zutritt in die Werkshallen eines Sägewerkes in Niederösterreich verschafft, er hat mehrere FI-Schalter umgelegt, die WLAN Station sowie eine Funkuhr ausgesteckt und sodann Werkzeug im Wert von Euro 2.000,-- entwendet. In einem weiteren Sägewerk hat er am 13.09.2023 mittels Seitenschneider mehrere Kabel durchtrennt, wodurch die Videoaufzeichnung ausfiel, weiters brach er die Tür des Mannschaftsraumes auf, wobei es hier beim Versuch geblieben ist, da der BF aufgrund eines akustischen Signals von seinem Tatplan abließ. Bei einem weiteren Angriff am XXXX auf ein anderes Sägewerk versuchte er, die Eingangstüre des Sägewerksgebäudes mittels Brechwerkzeug aufzubrechen, da dies misslang drückte er ein Fenster auf und stieg in das Gebäude ein. Er löste dabei, ein akustisches Signal aus, weshalb es wiederum beim Versuch blieb. Weiters schnitt er mittels Bolzenschneiders ein Fahrradschloss auf und versuchte er am XXXX ein Fahrrad zu stehlen, wobei es wiederum beim Versuch blieb, da der BF das Fahrzeug am Tatort zurückließ. Ein weiteres Fahrrad im Wert von Euro 899,-- entwendete der BF am XXXX , nachdem er das Fahrradschloss mit einem Bolzenschneider aufbrach. Er stahl am XXXX einer Firma Treibstoff im Wert von Euro 170,--, indem er mit einem Bolzenschneider das Vorhängeschloss einer Metall drohe aufbrach. Er ist auch gemeinsam mit einem Mittäter – ohne Einbruch – in eine Tischlerei eingestiegen und hat Werkzeug im Wert von Euro 2000 gestohlen. Weiters hat er mit dem Mittäter bei einem Sägewerk widerrechtlich einen Schlüssel erlangt, mit diesem Schlüssel ist er in die Werkshallen gelangt und hat in weiterer Folge Elektrogeräte und Werkzeug im Wert von zumindest Euro 1.000,-- mitgenommen.Der BF hat fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht. Am römisch 40 hat er sich durch Aufdrücken eines Plexiglasfensters Zutritt in die Werkshallen eines Sägewerkes in Niederösterreich verschafft, er hat mehrere FI-Schalter umgelegt, die WLAN Station sowie eine Funkuhr ausgesteckt und sodann Werkzeug im Wert von Euro 2.000,-- entwendet. In einem weiteren Sägewerk hat er am 13.09.2023 mittels Seitenschneider mehrere Kabel durchtrennt, wodurch die Videoaufzeichnung ausfiel, weiters brach er die Tür des Mannschaftsraumes auf, wobei es hier beim Versuch geblieben ist, da der BF aufgrund eines akustischen Signals von seinem Tatplan abließ. Bei einem weiteren Angriff am römisch 40 auf ein anderes Sägewerk versuchte er, die Eingangstüre des Sägewerksgebäudes mittels Brechwerkzeug aufzubrechen, da dies misslang drückte er ein Fenster auf und stieg in das Gebäude ein. Er löste dabei, ein akustisches Signal aus, weshalb es wiederum beim Versuch blieb. Weiters schnitt er mittels Bolzenschneiders ein Fahrradschloss auf und versuchte er am römisch 40 ein Fahrrad zu stehlen, wobei es wiederum beim Versuch blieb, da der BF das Fahrzeug am Tatort zurückließ. Ein weiteres Fahrrad im Wert von Euro 899,-- entwendete der BF am römisch 40 , nachdem er das Fahrradschloss mit einem Bolzenschneider aufbrach. Er stahl am römisch 40 einer Firma Treibstoff im Wert von Euro 170,--, indem er mit einem Bolzenschneider das Vorhängeschloss einer Metall drohe aufbrach. Er ist auch gemeinsam mit einem Mittäter – ohne Einbruch – in eine Tischlerei eingestiegen und hat Werkzeug im Wert von Euro 2000 gestohlen. Weiters hat er mit dem Mittäter bei einem Sägewerk widerrechtlich einen Schlüssel erlangt, mit diesem Schlüssel ist er in die Werkshallen gelangt und hat in weiterer Folge Elektrogeräte und Werkzeug im Wert von zumindest Euro 1.000,-- mitgenommen.
Das Gericht wertete als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich des Urteiles vom XXXX wurde widerrufen.Das Gericht wertete als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich des Urteiles vom römisch 40 wurde widerrufen.
Mit Urteil vom XXXX gab das zuständige Oberlandesgericht (OLG) der Berufung des BF nicht Folge, allerdings wurde vom Widerruf der bestimmten Strafnachsicht zur Verurteilung aus dem Jahre XXXX abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das OLG führte aus, dass als erschwerend noch die jeweilige Tatwiederholung hinzutrete. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage liege beim Beschwerdeführer nicht vor.Mit Urteil vom römisch 40 gab das zuständige Oberlandesgericht (OLG) der Berufung des BF nicht Folge, allerdings wurde vom Widerruf der bestimmten Strafnachsicht zur Verurteilung aus dem Jahre römisch 40 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das OLG führte aus, dass als erschwerend noch die jeweilige Tatwiederholung hinzutrete. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage liege beim Beschwerdeführer nicht vor.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der BF die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Dem Antrag des BF auf bedingte Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit ab XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX stattgegeben. Der BF war bis XXXX mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Dem Antrag des BF auf bedingte Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit ab römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 stattgegeben. Der BF war bis römisch 40 mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig.
Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin seit XXXX eine Beziehung, er lebt im Entscheidungszeitpunkt bei ihr in Niederösterreich, sie lebt seit XXXX Jahren in Österreich und ist hier in einer Berufsschule tätig. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin seit römisch 40 eine Beziehung, er lebt im Entscheidungszeitpunkt bei ihr in Niederösterreich, sie lebt seit römisch 40 Jahren in Österreich und ist hier in einer Berufsschule tätig.
Der BF hat das Sorgerecht für seinen mittlerweile XXXX Sohn. Die Obsorge der Kindesmutter wurde auf die Mitentscheidung in Belangen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, eingeschränkt und als Wohnort des Kindes wurde der jeweilige Wohnort des BF festgelegt. Der Kindesmutter wurde ein Besuchsrecht eingeräumt (aktenkundige Kopie der Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX ).Der BF hat das Sorgerecht für seinen mittlerweile römisch 40 Sohn. Die Obsorge der Kindesmutter wurde auf die Mitentscheidung in Belangen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, eingeschränkt und als Wohnort des Kindes wurde der jeweilige Wohnort des BF festgelegt. Der Kindesmutter wurde ein Besuchsrecht eingeräumt (aktenkundige Kopie der Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ).
Der Sohn lebt mittlerweile wieder bei der Kindesmutter in Polen.
Der BF war zunächst vom XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt, dann liegt eine Beschäftigung als Arbeiter vom XXXX bis XXXX vor, eine geringfügige Beschäftigung vom XXXX bis XXXX , eine Beschäftigung als Arbeiter vom XXXX bis XXXX , sowie eine geringfügige Beschäftigung vom XXXX bis XXXX . Arbeitslosengeld hat der BF bislang nicht bezogen. In der Zeit von XXXX bis XXXX hat er teilweise Mindestsicherung bezogen. Der BF war zunächst vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt, dann liegt eine Beschäftigung als Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 vor, eine geringfügige Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 , eine Beschäftigung als Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 , sowie eine geringfügige Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 . Arbeitslosengeld hat der BF bislang nicht bezogen. In der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 hat er teilweise Mindestsicherung bezogen.
Der BF hat während der Haft aus eigenem Antrieb 44 - mal ein Gespräch beim psychologischen Dienst der Justizanstalt in Anspruch genommen und dort sein kriminelles Handeln und seine Persönlichkeitsentwicklung beleuchtet. Er ist seit 14.07.2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Er hat einen vierstündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, ebenso einen Kurs-Deutsch für Anfänger, er verfügt über einen LKW Führerschein sowie über eine Berechtigung zum Führen von Baumaschinen wie z.B. Straßenwalze und Bagger, sowie zum Führen eines Kranes. Der BF befindet sich in Betreuung der Bewährungshilfe des Vereines Neustart.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde in den elektronischen Akt des den BF betreffenden Schubhaftverfahrens, XXXX . Das im Verwaltungsakt nicht einliegende, erste strafgerichtliche Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht herbeigeschafft. Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister ein. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde in den elektronischen Akt des den BF betreffenden Schubhaftverfahrens, römisch 40 . Das im Verwaltungsakt nicht einliegende, erste strafgerichtliche Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht herbeigeschafft. Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister ein. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Eine Kopie der Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde vom BF vorgelegt, die Feststellungen zum Sorge- und Besuchsrecht stützen sich auf diesen Beschluss. Dass der Sohn des BF mittlerweile wieder bei der Kindesmutter in Polen lebt, basiert auf den Angaben des BF.Eine Kopie der Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde vom BF vorgelegt, die Feststellungen zum Sorge- und Besuchsrecht stützen sich auf diesen Beschluss. Dass der Sohn des BF mittlerweile wieder bei der Kindesmutter in Polen lebt, basiert auf den Angaben des BF.
Die Feststellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des psychologischen Dienstes in der Justizanstalt, der Absolvierung eines Deutschkurses und eines Erste-Hilfe-Kurses, des LKW-Führerscheines und der Berechtigungen zum Führen von Baumaschinen sowie des Umstandes, dass der BF seit XXXX arbeitssuchend ist, belegte der BF mit Bestätigungen der jeweiligen Einrichtungen. Der Verein Neustart bestätigte die Betreuung des BF. Die Feststellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des psychologischen Dienstes in der Justizanstalt, der Absolvierung eines Deutschkurses und eines Erste-Hilfe-Kurses, des LKW-Führerscheines und der Berechtigungen zum Führen von Baumaschinen sowie des Umstandes, dass der BF seit römisch 40 arbeitssuchend ist, belegte der BF mit Bestätigungen der jeweiligen Einrichtungen. Der Verein Neustart bestätigte die Betreuung des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
§ 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 53a Abs. 1 bis 3 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins bis 3 NAG lauten:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unio