RS OGH 2024/1/25 23Rs37/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2024
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Norm

ZPO §528b Abs3
VerfGG §62a Abs6
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
  1. ZPO § 528b heute
  2. ZPO § 528b gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Kosten für den Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof sind grundsätzlich (außer bei einem Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO) vom Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die zuständigen ordentlichen Gerichte über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen haben. Gegen die Annahme eines vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unabhängigen Zwischenstreits spricht, dass die Beseitigung einer Norm auch aus Sicht der anfechtenden Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur dem Prozesserfolg in der Hauptsache dient. Für die Frage des Kostenersatzes für einen solchen Antrag ist daher der Erfolg in der Hauptsache maßgebend.Kosten für den Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof sind grundsätzlich (außer bei einem Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO) vom Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die zuständigen ordentlichen Gerichte über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen haben. Gegen die Annahme eines vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unabhängigen Zwischenstreits spricht, dass die Beseitigung einer Norm auch aus Sicht der anfechtenden Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur dem Prozesserfolg in der Hauptsache dient. Für die Frage des Kostenersatzes für einen solchen Antrag ist daher der Erfolg in der Hauptsache maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 23 Rs 37/23x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 23 Rs 37/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100209

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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