Norm
ZPO §528b Abs3Rechtssatz
Kosten für den Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof sind grundsätzlich (außer bei einem Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO) vom Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die zuständigen ordentlichen Gerichte über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen haben. Gegen die Annahme eines vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unabhängigen Zwischenstreits spricht, dass die Beseitigung einer Norm auch aus Sicht der anfechtenden Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur dem Prozesserfolg in der Hauptsache dient. Für die Frage des Kostenersatzes für einen solchen Antrag ist daher der Erfolg in der Hauptsache maßgebend.Kosten für den Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof sind grundsätzlich (außer bei einem Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO) vom Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die zuständigen ordentlichen Gerichte über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen haben. Gegen die Annahme eines vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unabhängigen Zwischenstreits spricht, dass die Beseitigung einer Norm auch aus Sicht der anfechtenden Partei nicht Selbstzweck ist, sondern nur dem Prozesserfolg in der Hauptsache dient. Für die Frage des Kostenersatzes für einen solchen Antrag ist daher der Erfolg in der Hauptsache maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100209Im RIS seit
20.03.2024Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024