Entscheidungsdatum
24.09.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W196 2278642-1/12E
IM NAMEN REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. 1304419708-221258054, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. 1304419708-221258054, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, 52 Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger stellte am 16.04.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.04.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion Schattendorf-FGP statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe als Jugendlicher gerne Freizeitfußball gespielt. Er habe sich auch westlich frisiert. Mitglieder der Terrorgruppe Al Shabaab hätten ihn mehrfach aufgefordert sich nicht so zu frisieren und hätten ihn mit Schlägen bestraft. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer auch verboten, Fußball zu spielen und mit kurzen Hosen herumzulaufen. In seinem Bezirk seien Regierungssoldaten präsent jedoch habe die Al Shabaab die Kontrolle. Er habe nicht sterben oder für die Al Shabaab arbeiten wollen, weswegen er sich entschlossen habe zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe Angst von der Al Shabaab getötet zu werden.
2. Im Rahmen der Bestimmung des Knochenalters am 27.04.2022 (Röntgen am Ring) wurde eine Volljährigkeit (Ergebnis: Schmeling 4, GP 31) festgestellt.2. Im Rahmen der Bestimmung des Knochenalters am 27.04.2022 (Röntgen am Ring) wurde eine Volljährigkeit (Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31) festgestellt.
Im Rahmen der multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragzeitpunkt am 31.05.2022 XXXX wurde als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt.Im Rahmen der multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragzeitpunkt am 31.05.2022 römisch 40 wurde als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Klagenfurt am 15.05.2023 gab der Beschwerdeführer befragt an, er könne lesen und schreiben. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben, zu seinem Asylverfahren zu machen.
Er werde in seinem Verfahren nicht von einem Rechtsanwalt vertreten.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, welche korrekt protokolliert und auch rückübersetzt worden seien.
Er habe einen Personalausweis und Reisepass besessen, beide seien im März 2021 in der Behörde im Bezirk Abdiasiis in Mogadischu ausgestellt worden und er habe beide Dokumente zwischen Griechenland und der Türkei verloren. Er habe eine Geburtsurkunde beantragt und heute mitgenommen.
Der Beschwerdeführer brachte in Vorlage:
• Geburtsurkunde (Kopie): XXXX , geb. am XXXX in Mogadischu, Ausstellungsdatum: 04.05.2023• Geburtsurkunde (Kopie): römisch 40 , geb. am römisch 40 in Mogadischu, Ausstellungsdatum: 04.05.2023
• BBU – Bestätigung „Allgemeine Remutätigkeiten“ vom 06.06. bis 09.08.2022 vom 09.08.2022
• Empfehlungsschreiben vom Quartier vom 11.05.2023
„LA: Wie lautet Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? – Wo wurden Sie geboren?
VP: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in Hilwaa in Mogadischu.VP: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in Hilwaa in Mogadischu.
LA: Ist es richtig, dass Sie am XXXX geboren wurden?LA: Ist es richtig, dass Sie am römisch 40 geboren wurden?
VP: Ich wurde zuhause geboren und meine Mutter hat mir dieses Geburtsdatum genannt.
LA: Warum wurde auf Ihrer Geburtsurkunde der XXXX protokolliert?LA: Warum wurde auf Ihrer Geburtsurkunde der römisch 40 protokolliert?
VP: Nein, ich bin am XXXX Das Geburtsdatum in meiner Geburtsurkunde ist nicht richtig.VP: Nein, ich bin am römisch 40 Das Geburtsdatum in meiner Geburtsurkunde ist nicht richtig.
Nachgefragt? Mein Vater hat mir die Geburtsurkunde ausstellen lassen. Ich weiß mein Geburtsdatum nicht, meine Mutter hat es mir gesagt.
Anmerkung: Am 31.05.2022 wurde eine Alterfeststellung bei Ihnen durchgeführt. Aufgrund dieser Untersuchung wurde Ihr spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnet: XXXX .Anmerkung: Am 31.05.2022 wurde eine Alterfeststellung bei Ihnen durchgeführt. Aufgrund dieser Untersuchung wurde Ihr spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnet: römisch 40 .
LA: Warum haben Sie eine Alias-Identität mit XXXX , geb. XXXX . Können Sie sich dies erklären?LA: Warum haben Sie eine Alias-Identität mit römisch 40 , geb. römisch 40 . Können Sie sich dies erklären?
VP: Wann soll ich dies gesagt haben.
Nachgefragt? Das war in Griechenland. Ich habe versucht, dass ich in Griechenland minderjährig bin. Griechenland hat dies nicht akzeptiert. Meine Mutter hat mir daraufhin gesendet, dass ich 2005 geboren wurde.“
Befragt, erklärte der Beschwerdeführer er sei Moslem, gehöre dem Clan XXXX an und sei somalischer Staatsangehöriger. Bei dem Clan XXXX handle es sich um einen Mehrheitsclan, er sei ein Subclan der Hawiye. Er habe in Somalia keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden. Er wisse nicht ob er auf die Unterstützung durch seinen Clan zurückgreifen könne. Sein Clan sei in Ceel Buur und Ceel Garas sowie Garabla angesiedelt. Nachgefragt - auch in Mogadischu im Bezirk Hilwaa.Befragt, erklärte der Beschwerdeführer er sei Moslem, gehöre dem Clan römisch 40 an und sei somalischer Staatsangehöriger. Bei dem Clan römisch 40 handle es sich um einen Mehrheitsclan, er sei ein Subclan der Hawiye. Er habe in Somalia keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden. Er wisse nicht ob er auf die Unterstützung durch seinen Clan zurückgreifen könne. Sein Clan sei in Ceel Buur und Ceel Garas sowie Garabla angesiedelt. Nachgefragt - auch in Mogadischu im Bezirk Hilwaa.
Der Beschwerdeführer habe 4 Jahre Grundschule, eine Koranschule besucht. Sein letzter Schultag sei im Jänner 2021 gewesen. Nach der Schule habe er Probleme bekommen und daher nichts mehr gemacht. Sein Lebensunterhalt in Somalia sei gesichert gewesen. Sein Vater habe für ihn gesorgt. Seine Familie sei von der Dürre betroffen gewesen, sie hätten nur einmal am Tag zu essen bekommen.
Er habe bis zu seiner Ausreise in Mogadischu im Bezirk Hilwaa, in einer 1-Zimmer-Wohnung mit Vorhof gewohnt. Diese Wohnung habe seinem Onkel (v) gehört, weswegen keine Miete zu bezahlen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dort mit seinen Eltern und 4 Geschwistern gelebt. Seine Familie habe keinen Besitz - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke - in Somalia.
Der Beschwerdeführer erklärte nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , seine 2 Brüder XXXX (ca 12 oder 13 Jahre)/ XXXX (ca 10 oder 11 Jahre) und seine 2 Schwestern XXXX (ca 7 oder 8 Jahre)/ XXXX (ca 8 oder 9 Jahre) würden zurzeit in Mogadischu im Bezirk Suuqa Xoolaha wohnhaft sein. Sie würden seit etwa 6 Monaten in einer Mietwohnung mit 2 Zimmer wohnen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern würden nicht arbeiten, sie seien sehr alt. Manchmal würden die Nachbarn helfen und die Miete bezahlen. Manchmal würde der Beschwerdeführer Geld schicken. Der Lebensunterhalt seiner Familie sei nicht gesichert. Er habe Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Er sei vor 2 Tagen mit seinem Vater in Kontakt gewesen, dieser habe ihm seine Geburtsurkunde geschickt.Der Beschwerdeführer erklärte nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , seine 2 Brüder römisch 40 (ca 12 oder 13 Jahre)/ römisch 40 (ca 10 oder 11 Jahre) und seine 2 Schwestern römisch 40 (ca 7 oder 8 Jahre)/ römisch 40 (ca 8 oder 9 Jahre) würden zurzeit in Mogadischu im Bezirk Suuqa Xoolaha wohnhaft sein. Sie würden seit etwa 6 Monaten in einer Mietwohnung mit 2 Zimmer wohnen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern würden nicht arbeiten, sie seien sehr alt. Manchmal würden die Nachbarn helfen und die Miete bezahlen. Manchmal würde der Beschwerdeführer Geld schicken. Der Lebensunterhalt seiner Familie sei nicht gesichert. Er habe Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Er sei vor 2 Tagen mit seinem Vater in Kontakt gewesen, dieser habe ihm seine Geburtsurkunde geschickt.
Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde) und keine Familienangehörigen im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz). Er gab an, Freunde in Deutschland zu haben.
Er habe im Jänner 2021 den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen und sei am 26.04.2021 ausgereist. Er habe auf den Schlepper und seine Ausreise, bis alles organisiert gewesen sei, warten müssen. Er habe in Qoryooley (Shabellahoose) seine Flucht gestartet, dort sei er von Al Shabaab gefangen gehalten worden, weiter nach Mogadischu in ein Schlepperhaus gebracht worden. Der Beschwerdefürher und andere Mithäftlinge hätten das Gefängnis heimlich verlassen. Die Mithäftlinge hätten den Schlepper gekannt. Daher sei er dorthin gekommen. Er habe Qoryooley um 3.00 verlassen. Sei sein von Qoryooley bis Mogadischu, bis am nächsten Tag am Nachmittag, zu Fuß gegangen. Dann hätten sie einen Gemüsetransporter entdeckt, der sie nach Mogadischu gebracht habe. In Mogadischu hätten die Mithäflinge und der Beschwerdeführer sich getrennt. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer in Mogadischu abgeholt und in das Schlepperhaus gebracht. Der Beschwerdeführer habe die Nummer seines Vaters gekannt und er habe den Beschwerdeführer abgeholt. Der Beschwerdeführer habe ein Shirt und eine Hose zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Qoryooley bei sich gehabt. Er habe eine Person auf der Straße gebeten, dass er seinen Vater anrufen könne. Sein Vater habe aus Angst, dass seine Nachbarn, welche bei der Al Shabaab seien, den Beschwerdeführer erneut festnehmen könnten, ihn zum Schlepperhaus gebracht. Sein Onkel (v) habe die Schlepper gekannt und einen guten Kontakt zu ihnen gehabt. Sein Vater habe den Onkel (v) angerufen. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2021 in das Schlepperhaus gekommen und habe dort bis zu seiner Ausreise gewohnt.
Der Beschwerdeführer selbst habe entschieden Somalia zu verlassen. Er sei legal mit einem Reisepass und einem Visum für die Türkei ausgereist. Seine Ausreise hätten sein Vater, der Onkel (v) sowie die Nachbarn finanziert. In der Türkei habe er in Ankara gewohnt und dort bei einem kranken Somalier gewohnt und ihnen geholfen. Er sei von der Familie versorgt worden.
In Griechenland sei der Beschwerdeführer auf der Insel Manatlini in einem Asylqartier von einer Hilfsorganisation gewesen. Er habe bereit in Griechenland um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid erhalten. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er all seine Dokumente verloren. Er habe es nicht verstanden, warum er Griechenland verlassen habe müssen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe in Hilwaa mit meiner Familie gewohnt. Ich habe immer meine Haare gefärbt. Eines Tages habe ich ein Problem mit Al Shabaab bekommen. Al Shabaab haben mich mehrmals bedroht und gemeint, dass ich meine Haare nicht färben und schneiden soll, weil es nicht islamisch wäre. Al Shabaab ist zu unser Haus zu meinem Vater gekommen. Sie haben meinem Vater erzählt, dass ich dies nicht machen dürfe, weil auch andere Junge tun würden, wenn ich weiterhin meine Haare schneide und färbe. Außerdem sagte Al Shabaab, es entspricht nicht unserer Religion. Al Shabaab ist ein weiteres Mal zu uns nachhause gekommen und ich wurde festgenommen. Ich wurde nach Qorlyooley in ein Gefägnis gebracht. Mir wurde gesagt, dass ich den Koran lernen soll. Ich war 2,5 Monate dort. Im Gefängnis waren auch andere Jugendliche. Wir hatten vor Ort ein Training. Al Shabaab meinte zu uns, dass sie männliche Jungen benötigen, um mit Al Shabaab zu arbeiten. Der Koranlehrer hat uns geschlagen, wenn wir nicht richtig die Aufgaben gelernt bzw. gemacht haben. Eines Abends ist Al Shabaab gekommen und meinten, dass die Koranschulung und das jetzige Training zu Ende ist; Weiters, dass jetzt das richtige Training beginnen wird. Mehrere Leute und ich haben gesagt, dass wir dies nicht akzeptieren und machen. Daraufhin wurden wir geschlagen (am Rücken) und meine beiden Hände wurden verbrannt, weshalb ich der Zusammenarbeit zugestimmt habe. Ich hatte Angst, dass ich getötet werde. Die anderen Jugendlichen wurden auch geschlagen, es wurde an uns körperliche Verletzungen durchgeführt. Mein Zeigefinger der linken Hand wurde gebrochen (Anmerkung: AW zeigt seinen linken Zeigefinger. Foto wird gemacht und zum Akt gelegt). Ein älterer Junge meinte zu uns, dass wir nichts mehr machen können, wir werden in einigen Tagen zum richtigen Training gebracht. Daher meinte dieser Junge, dass wir gemeinsam aus dem Gefängnis gehen sollten. Wer mit will, soll mitgehen. Daher sind wir um 03:00 Uhr aus Qoryooley gegangen. Der Gefängniswärter, der das Gefängnis um diese Uhrzeit bewachen hätte sollen, hat um diese Uhrzeit gebetet. Wir sind zu Fuß gegangen in den Wald. Wir sind immer weitergegangen. Am nächsten Tag am Nachmittag haben wir an einer Haltestelle einen Gemüsetransporter entdeckt, mit diesem sind wir nach Mogadischu gefahren. Ich habe diesen Ort nicht gekannt, aber einer der Jugendlichen hat sich in Qoryooley ausgekannt, weshalb wir diese Haltestelle gefunden haben. Al Shabaab meinte persönlich zu mir, dass sie mich töten, wenn ich mich widersetze das Training zu machen. Während ich in Mogadischu angekommen bin, habe ich einen Mann auf der Straße angetroffen, diesen habe ich gebeten, dass er meinen Vater anruft. Ich habe ihm die Nummer gegeben. Daraufhin ist mein Vater gekommen und hat mich abgeholt. Ich habe meinen Vater von dem Gefängnis erzählt und was Al Shabaab mit mir gemacht hat. Mein Vater hat meinen Onkel (v) angerufen und ihm davon erzählt. Mein Onkel (v) und mein Vater haben zu mir gesagt, dass ich 2 Entscheidungen habe: entweder kaufen sie mir eine Waffe und ich Regierungsmitglied (Polizist) werde oder ich das Land verlasse. Wir konnten nichts anderes machen. Dann habe ich geantwortet, dass ich keine Waffen tragen oder mit der Regierung arbeiten möchte, ich möchte lieber das Land verlassen. Das war meine persönliche Entscheidung. Mein Onkel (v) meinte zu meinem Vater, dass er einen Schlepper kennen würde, welcher eine Wohnung neben dem Flughafen hätte, wo ich bleiben könnte. Ich wurde daraufhin zum Schlepperhaus gebracht. Mein Vater ist alt, er konnte nicht alles alleine machen, er hatte auch nicht genug Geld. Mein Vater meinte, dass ich warten müsse. Er brauchte Zeit, um das Geld zu bringen, daher musste ich warten. Ich war 3 Monate im Schlepperhaus, dann haben mein Onkel (v)/ mein Vater/ unsere Nachbarn den Schlepper, meinen Reisepass und das Visum bezahlt. Anschließend habe ich mit dem Flugzeug Mogadischu in die Türkei verlassen. …… Ich habe im Gefängnis gesehen, dass auch Mädchen festgenommen wurden und die Beschneidung vor Ort durchgeführt haben. Die Mädchen wurden auch geschlagen. Mein Wohnort in Hilwaa konnte ich nicht Fußball spielen. Al Shabaab haben mich immer bedroht und mir Druck gemacht. Das war mein Fluchtgrund.“
Im Bezirk Hilwaa, in welchem er aufgewachsen sei, gebe es eine große Moschee, namens Shiikh Nuur. Ein großes Krankenhaus, namens Soos. Die Kontrolle im Bezirk habe die Regierung, jedoch am Abend und Nachmittag komme die Al Shabaab. Die Al Shabaab sei in zivil. Die Regierung verlasse den Bezirk am Abend. Manchmal komme es zu Kämpfen. Manchmal die die Al Shabaab auch bewaffnet. Die Regierung unternehme nichts dagegen.
Obwohl seine Eltern nicht einverstanden gewesen seien habe er im Alter zwischen 15 und 16 Jahren begonnen seine Haare zu schneiden/ zu färben. Aus seinem Freundeskreis hätten es auch andere junge Männer in seinem Alter gemacht. Im Juni oder Juli 2020 sei er das erste Mal von der Al Shabaab angesprochen worden. Er habe Fußball oder Basketball in kurzen Hosen gespielt und die Al Shabaab habe dies nicht erlaubt. Alle Jugendlichen seien in kurzen Hosen gegangen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Fußball und Basketball gespielt.
Das Gespräch mit der Al Shabaab und allen Jugendlichen habe das erste Mal am Fußballplatz stattgefunden. Die Al Shabaab habe gesagt, dass kurze Hosen nicht gut für ihre Religion wären und die Jugendlichen eigentlich in die Moschee gehen und nicht Fußball spielen sollten. Die Al Shabaab sei auch einmal zum Basketballplatz gekommen und habe alle Jugendlichen, wegen den kurzen Hosen, mit einem Stock geschlagen sowie anschließend vom Platz weggeschickt. Da der Beschwerdeführer gegenüber den anderen Jugendlichen wie ein reifer Mann ausgesehen habe, die anderen hätten eher minderjährig ausgesehen, sei der Beschwerdeführer persönlich von der Al Shabaab bedroht worden. Sie hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass er erwachsen wäre und in die Moschee gehen sollte und nicht mit den Minderjährigen spielen sollte.
Die Al Shabaab habe auch zu den anderen Jugendlichen am Basketballplatz gesagt, dass sie in die Moschee gehen und nicht hier Basketball spielen sollten. Danach habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe ihm geraten, es sein zu lassen, weshalb der Beschwerdeführer sich nur noch zu Hause aufgehalten habe. Eine Woche nach diesem Vorfall sei die Al Shabaab nachhause gekommen und habe den Beschwerdeführer festgenommen.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei am darauffolgenden oder am übernächsten Tag zum Basketballplatz zurückgekehrt. Er sei so wie die anderen auch, minderjährig gewesen und sie hätten aus Gewohnheit immer an denselben Plätzen gespielt.
Er sei zwischen Juni/ Juli 2020 und September 2020 2 – 3 Mal in der Woche von der Al Shabaab angesprochen worden. Sie seien mit einem Stock geschlagen und aufgefordert worden vom Fußballplatz wegzugehen. Er sei Ende September/ Anfang Oktober 2020 von Al Shabaab zuhause festgenommen worden.
„Ich habe gemeinsam mit meiner Familie zu Abend gegessen. Sie kamen mit 2 Autos und Waffen gekommen. Der Mund der Al Shabaab Männer war verhüllt. Ich wurde geschlagen und in das Auto gebracht worden. … Die Al Shabaab kam bereits zuvor zu meinem Vater und haben ihm gesagt, dass dies nicht in Ordnung ist. Mehrmals kam Al Shabaab zu unserem Haus.“
Während der Festnahme sei der Beschwerdeführer bei seiner Familie gewesen. Er habe geschrien. Sein Vater habe an diesem Abend auch mit der Al Shabaab gesprochen. Während der Festnahme habe die Al Shabaab gesagt, dass es werde nur besser, jedoch nicht schlechter werden. In den Fahrzeugen habe sich nur die Al Shabaab Miliz oder der Beschwerdeführer befunden. Der Beschwerdeführer sei nach Qoryooley gebracht worden. Die Autofahrt habe etwa 5 Stunden gedauert. Er sei in das Gefängnis der Al Shabaab gebracht worden. Ein Ort der von der Al Shabaab kontrolliert werde. Er habe den Koran lernen müssen. „Das Gefängnis hat mehrere Zimmer. Ich war in einem Zimmer. Auch die Frau, von der ich kontrolliert wurde, hatte ein Zimmer dort. Es waren mehrere Jugendliche bereits vor Ort und auch nach mir sind Jugendliche gekommen. Es gab in den Zimmer Fenster. Die Toiletten befanden sich vor den Zimmern. Ich habe dort zu essen (2x) bekommen, eine Frau hat für uns gekocht.“
Das Gefängnis und die Koranschule seien ein und derselbe Ort. Es seien auch die Kinder der Al Shabaab anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Kindern in der Koranschule gewesen. In der Nacht seien die Zimmer der Jugendlichen versperrt, über Tags seien die Zimmer offen gewesen. Er sei in seinem Zimmer zu zweit gewesen. Die Zimmer seien unterschiedlich gewesen. Das Training habe darin bestanden den Koran richtig zu lesen und beten zu lernen. Ende Dezember 2020 habe die Al Shabaab dem Beschwerdeführer und den anderen Jugendlichen gesagt, dass sie an einen anderen Ort gebracht werden würden.
Die Al Shabaab habe Polizistenschuhe getragen und Metallstangen gehabt. Sie hätten die Jugendlichen aus den Zimmer geholt und am Hof geschlagen. Es habe eine dünne Metallstange gegeben, welche die Al Shabaab in heiße Kohlen getaucht habe. Zwei Al Shabaab Männer hätten den Beschwerdeführer festgehalten und der dritte habe den Beschwerdeführer die Verbrennungen zugefügt. Auch zwei weitere Jugendlichen seien Verbrennungen zugefügt worden. Die Verbrennungen seien dem Beschwerdeführer 1x zugefügt worden. Die Zeigefinger seien mehrmals geschlagen worden, weswegen der linke Zeigefinger auch gebrochen sei.
Diejenigen die gegen das Training gewesen seien, hätten immer wieder Schläge von Kopf bis Fuß akzeptieren müssen. Die Hände und der Zeigefinger des Beschwerdeführers seien am selben Tag verletzt worden. Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer mit einer Stange am Rücken geschlagen worden. Er sei nicht ärztlich versorgt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht und ihm die Verbrennungen zugefügt und der Finger gebrochen worden sei, habe er seine Meinung geändert und dem Training zugestimmt. 3 oder 4 Tage später habe er das Gefängnis verlassen.
Die Jugendlichen, etwa 40 Personen, seien von der Al Shabaab in einen großen Raum gesetzt worden. Sie hätten dort gegessen und geschlafen. Es sei ein größeres Zimmer mit einem Fenster gewesen. Die Türe sei geöffnet gewesen, vor der Türe sei ein Al Shabaab Mann gesessen.
Den Jugendlichen hätte das Glück geholfen. Die Wache habe zu diesem Zeitpunkt gebetet. Ein Junge aus Qoryooley sei langsam aus dem Zimmer gegangen und die anderen seien ihm nach und weggelaufen. Die Wache habe vor der Türe auf einem Gebetsteppich gebetet. Das Zimmer habe direkt auf eine Straße zu einem Fluss geführt. Dem Fluss seien die Jugendlichen gefolgt.
Der Al Shabaab Stützpunkt, an welchem der Beschwerdeführer um 03:00 Uhr vorbeigegangen sei, sei besetzt gewesen. Die Wachen hätten sich unterhalten, weswegen sie die Jugendlichen nicht gesehen hätten. Befragt gab der Beschwerdeführer an, ein Moslem bete insgesamt 5 Mal am Tag, es beginne um 5.00 und würde mit dem Schlafgebet enden. Es sei üblich, dass der Wachmann um 03:00 Uhr gebetet habe, denn bei der Al Shabaab werde jederzeit gebetet.
Insgesamt seien nur 6 Personen geflüchtet. Die anderen seien minderjährig gewesen. Das Gefängnis sei von keiner Mauer umschlossen gewesen. Auch andere Jugendliche seien mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie sich dem Training widersetzen würden. Die Flüchtigen seien mit dem Gemüsetransporter, im Jänner 2021 in Mogadischu angekommen.
De Onkel (v) und der Vater des Beschwerdeführers hätten es dem Beschwerdeführer ermöglicht mit der Regierung zusammen zu arbeiten, jedoch, weil der Beschwerdeführer hätte kämpfen müssen, habe er es abgelehnt. Der Onkel (v) und der Vater des Beschwerdeführers hätten nicht für die Regierung gearbeitet, sie seien jedoch der Ansicht gewesen, wenn der Beschwerdeführer von der Al Shabaab bedroht werde, sollte er mit der Regierung gegen die Al Shabaab kämpfen, um nicht grundlos sterben zu müssen. Da die Familie des Beschwerdeführers umgezogen sei, sei sie nicht neuerlich von der Al Shabaab bedroht worden. Die Al Shabaab habe den Vater des Beschwerdeführers angerufen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalten würde. Die letzte Nachfrage nach seiner Person sei vor 5 Monaten gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht an ATMIS/ AMISOM oder die Sicherheitsbehörden gewandt, weil er minderjährig gewesen sei und er nicht gewusst habe wo er eine Anzeige machen könne.
Die belangte Behörde erkundigte sich warum der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer erzählte: „Während der Schule wurde ich diskriminert. Ich wurde von den anderen Hawiye diskriminert. Ich musste während dem Unterricht abseits (hinten) sitzen. Die Mädchen wollten mich nicht heiraten. Ich wurde einfach diskriminert. Die Lehrer und Lehrerinnen haben es zwar nicht gewollt, dass ich während des Unterrichts abseits (hinten) sitze, jedoch wollten es meine Mitschüler.“