Norm
ZustG §22Rechtssatz
Wenn ein Zustellnachweis im Sinne des § 22 ZustG fehlt, kann eine wirksame Zustellung auch auf andere Weise bewiesen werden. Der Beweis obliegt jener Partei, die aus der wirksamen Zustellung Rechte ableitet; ihr obliegt auch die Nominierung von Beweismitteln.Wenn ein Zustellnachweis im Sinne des Paragraph 22, ZustG fehlt, kann eine wirksame Zustellung auch auf andere Weise bewiesen werden. Der Beweis obliegt jener Partei, die aus der wirksamen Zustellung Rechte ableitet; ihr obliegt auch die Nominierung von Beweismitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001052Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024