RS OGH 2024/2/12 33R162/23w

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Veröffentlicht am 12.02.2024
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Rechtssatz

Wird eine Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer aufgefordert, den Versicherungsantrag zu übermitteln, und folgt sie diesem Ersuchen binnen einer ausreichend bemessenen Frist mit der Begründung nicht, „diese Unterlage müsste dem Versicherungsnehmer ohnedies vorliegen“, so wird sie dem Grunde nach kostenersatzpflichtig, wenn sie die verlangte Urkunde (erst) mit der Klagebeantwortung übermittelt. Die Voraussetzung, dass die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat, ist nicht erfüllt; die Veranlassung zur Klagsführung hängt nicht von einem Verschulden ab.

Entscheidungstexte

  • 33 R 162/23w
    Entscheidungstext OLG Wien 12.02.2024 33 R 162/23w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001053

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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