RS OGH 2024/2/14 4R140/23x; 4R145/23g; 4R163/23d; 4R196/23g; 4R257/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2024
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Norm

EO §54f idF GREx
EO §74
RAT TP1
EO §54f
  1. EO § 54f heute
  2. EO § 54f gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54f gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 54f gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 54f heute
  2. EO § 54f gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54f gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 54f gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

1. Solange ein Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen anhängig ist, ist eine Ausdehnung der bereits erteilten Exekutionsbewilligung auf ein weiteres Exekutionsmittel möglich.

2. Als „anhängig“ wird nach herrschender Meinung eine bewilligte und noch nicht eingestellte oder beendete Exekution verstanden.

3. Eine Forderungsexekution auf unbeschränkt pfändbare einmalige Forderungen wie Bankguthaben ist grundsätzlich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, spätestens aber mit der Ausfolgung des Erlöses an den Betreibenden beendet; beendet ist sie auch dann, wenn ein weiterer Erfolg der Forderungsexekution auszuschließen ist, etwa wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung war und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet.

4. Ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd § 54f EO liegt auch dann vor, wenn dasselbe Exekutionsmittel zwar bewilligt wurde, diese Exekution aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 54f EO bereits beendet oder eingestellt und daher nicht mehr anhängig ist. Als „weiteres Exekutionsmittel“ ist daher nicht nur ein bisher nicht bewilligtes neues, sondern auch ein nicht mehr anhängiges Exekutionsmittel anzusehen.4. Ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd Paragraph 54 f, EO liegt auch dann vor, wenn dasselbe Exekutionsmittel zwar bewilligt wurde, diese Exekution aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 54 f, EO bereits beendet oder eingestellt und daher nicht mehr anhängig ist. Als „weiteres Exekutionsmittel“ ist daher nicht nur ein bisher nicht bewilligtes neues, sondern auch ein nicht mehr anhängiges Exekutionsmittel anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 R 140/23x
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 4 R 140/23x
  • 4 R 145/23g
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 4 R 145/23g
    Beisatz: Die Inhaltserfordernisse eines Ausdehnungsantrags nach § 54f EO entsprechen nicht dem eines (einleitenden) Exekutionsantrags. Ausdehnungsanträge gleichen einem – in § 54f letzter Satz EO ausdrücklich angesprochenen – Antrag auf neuerlichen Vollzug, wenn darin nur der Drittschuldner und der Rechtsgrund der Forderung bekannt gegeben wird; sie sind daher ebenfalls nach TP 1 Z III lit b RATG zu honorieren. (T1)
  • 4 R 163/23d
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 4 R 163/23d
  • 4 R 196/23g
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 4 R 196/23g
  • 4 R 257/23b
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.02.2024 4 R 257/23b

Schlagworte

Ausdehnung, Exekutionsbewilligung, Exekution, beendet, Ausdehnungsantrag, Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2023:RGZ0000098

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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