RS OGH 2024/2/27 23Rs55/23v; 23Rs4/24w

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Rechtssatz

Legt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht   (und Berücksichtigung) vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 23 Rs 55/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 23 Rs 55/23v
  • 23 Rs 4/24w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2024 23 Rs 4/24w
    Beisatz: Legt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln, vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht (und Berücksichtigung) vorzulegen, der sie nachvollziehbar in seine Ausführungen einbeziehen muss. In der gerichtlichen Praxis geschieht dies bis zum Vorliegen des schriftlichen Gutachtens durch Übermittlung zur Einbeziehung in die gutachterlichen Ausführungen, danach etwa durch Übersendung oder insbesondere in einer mündlichen Verhandlung durch Vorlage an den Sachverständigen zur Stellungnahme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100202

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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