Norm
ASGG §75 Abs2Rechtssatz
Legt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht (und Berücksichtigung) vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100202Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024