Norm
ASGG §75 Abs2Rechtssatz
Die Aussage einer Partei ist zur Klärung von Fragen, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind, wie etwa die Fragen des Gesundheitszustands des Klägers oder der Verursachung seiner beschriebenen Leiden durch ein bestimmtes Ereignis in medizinischer Hinsicht, grundsätzlich ungeeignet. Zu solchen fachspezifischen medizinischen Fragen kann nämlich ein medizinischer Laie wie etwa der betroffene Versicherte nichts beitragen, weil er nur seine subjektive Befindlichkeit darlegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100212Im RIS seit
20.03.2024Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024