Rechtssatz
Hat es eine rechtsanwaltlich vertretene Partei unterlassen, im Zuge einer Parteieneinvernahme der Gegenpartei an diese in einer ganz bestimmten, nun in der Berufung aufgeworfenen Richtung weitergehende Detailfragen zu stellen (§§ 380 Abs 1 iVm 341 Abs 1 und 289 Abs 1 ZPO), bedeutet dies ein der berufungswerbenden Partei zuzurechnendes (§ 39 ZPO) Versäumnis: Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin die Gelegenheit verstreichen ließ, selbst solche ergänzenden Fragen zu stellen, kann das Unterbleiben weiterer Klarstellungen weder als Verfahrensmangel noch als Mangel des Beweisverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden.Hat es eine rechtsanwaltlich vertretene Partei unterlassen, im Zuge einer Parteieneinvernahme der Gegenpartei an diese in einer ganz bestimmten, nun in der Berufung aufgeworfenen Richtung weitergehende Detailfragen zu stellen (Paragraphen 380, Absatz eins, in Verbindung mit 341 Absatz eins und 289 Absatz eins, ZPO), bedeutet dies ein der berufungswerbenden Partei zuzurechnendes (Paragraph 39, ZPO) Versäumnis: Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin die Gelegenheit verstreichen ließ, selbst solche ergänzenden Fragen zu stellen, kann das Unterbleiben weiterer Klarstellungen weder als Verfahrensmangel noch als Mangel des Beweisverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100196Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024