RS OGH 2024/2/27 13Ra30/23v; 23Rs4/24w

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Veröffentlicht am 27.02.2024
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Rechtssatz

Hat es eine rechtsanwaltlich vertretene Partei unterlassen, im Zuge einer Parteieneinvernahme der Gegenpartei an diese in einer ganz bestimmten, nun in der Berufung aufgeworfenen Richtung weitergehende Detailfragen zu stellen (§§ 380 Abs 1 iVm 341 Abs 1 und 289 Abs 1 ZPO), bedeutet dies ein der berufungswerbenden Partei zuzurechnendes (§ 39 ZPO) Versäumnis: Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin die Gelegenheit verstreichen ließ, selbst solche ergänzenden Fragen zu stellen, kann das Unterbleiben weiterer Klarstellungen weder als Verfahrensmangel noch als Mangel des Beweisverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden.Hat es eine rechtsanwaltlich vertretene Partei unterlassen, im Zuge einer Parteieneinvernahme der Gegenpartei an diese in einer ganz bestimmten, nun in der Berufung aufgeworfenen Richtung weitergehende Detailfragen zu stellen (Paragraphen 380, Absatz eins, in Verbindung mit 341 Absatz eins und 289 Absatz eins, ZPO), bedeutet dies ein der berufungswerbenden Partei zuzurechnendes (Paragraph 39, ZPO) Versäumnis: Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin die Gelegenheit verstreichen ließ, selbst solche ergänzenden Fragen zu stellen, kann das Unterbleiben weiterer Klarstellungen weder als Verfahrensmangel noch als Mangel des Beweisverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 30/23v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.11.2023 13 Ra 30/23v
  • 23 Rs 4/24w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2024 23 Rs 4/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100196

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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